Drucksache - 1662/V
Wir bitten zur Kenntis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Schule, Sport und Facility Management Tel.: 33900 SE Facility Management Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1662/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wissen und Informationen der ganzen Bezirksverwaltung zugänglich machen - Intranet für Bezirksverordnete ermöglichen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.11.2019 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1662/V): Das Bezirksamt wird ersucht, allen Bezirksverordneten in der BVV Mitte eine Zugangsmöglichkeit zum Intranet zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise wird dem Bezirksamt empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass Bezirksverordneten in Berlin eine Zugangsmöglichkeit zum Intranet des jeweiligen Bezirks und der Berliner Verwaltung zu Verfügung gestellt wird. Dem Bezirksamt wird empfohlen, diesen Beschluss samt Begründungstext den zuständigen Stellen dafür zur Kenntnis zu bringen.
Der o.g. Anregung der BVV wird nicht entsprochen.
Die Bezirksverordneten (BV) sind Mitglieder der Verwaltung, sind aber nicht dem öffentlichen Dienstrecht zugehörig (Michaelis/Krammerbauer in Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Auflage, Rnr. 6 zu Art. 72). Sie nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und unterliegen dem Verpflichtungsgesetz (vom 2.3.1974, BGBl. S. 469, 547, geändert durch G v. 15.8.1974, BGBl. I S. 1942) i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 BezVG.
Das Intranet bzw. Beschäftigtenportal ist für die Dienstkräfte der Verwaltung bestimmt.
Die Rechte der BV ergeben sich aus § 11 BezVG. Danach hat jedes Mitglied der BVV das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das BA zu richten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BezVG) und ihnen ist vom BA Einsicht in die Akten zu gewähren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BezVG). Die Ausgestaltung der einzelnen Anträge und Anfragen an das BA wird durch eine Geschäftsordnung des jeweiligen Bezirks geregelt (vgl. § 8 BezVG). Danach ist ein BV in der Regel berechtigt, Kleine, Große, Schriftliche und Mündliche Anfragen an das BA zu richten. Die aktuelle Fassung des BezVG gibt den einzelnen BV auch das Recht zur Akteneinsicht. Dieses Akteneinsichtsrecht ist im Zusammenhang mit dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S.561), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) zu sehen.
Zur richtigen Einordnung der Rechte der einzelnen BV muss beachtet werden, dass die Stärkung der Rechte einzelner BV eine Folge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel war, um fraktionslosen Bezirksverordneten gewisse demokratische Entfaltungsmöglichkeiten als gewählte Mitglieder der BVV einzuräumen (Peter Ottenberg, § 11 BezVG, Ziff. 2). Zudem haben im parlamentarischen Alltag grundsätzlich die Fraktionen das Sagen und nicht einzelne Abgeordnete. Die Effektivität des Parlaments ist ein Verfassungsprinzip und verlangt auch eine Ökonomie des Arbeitens und daher ist es auch gerechtfertigt, die Fraktionen als Filter vor die einzelnen Abgeordneten zu schalten (Peter Mudra, Kommentar zum Bezirksverwaltungsgesetz, 3. Auflage, 2011, § 11 Zu Absatz 1).
Die BVV ist, wie bereits oben beschrieben, Organ des Bezirks und hat gesetzlich und verfassungsrechtlich definierte Aufgaben. Gegenüber den einzelnen BV hat die BVV viel weitergehende Aufgaben. Gemäß § 12 BezVG und Art. 72 VvB bestimmt die BVV die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks, regt Verwaltungshandeln des BA an, kontrolliert die Führung der Geschäfte durch das BA, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und führt die vorgesehenen Wahlen durch. Dabei kann die BVV jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten des BA verlangen. A) Rechtsgrundlage: Siehe Begründung B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den 16.06.2020 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Spallek |
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