Drucksache - 1601/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite‘)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1601/V Mitte von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme - Ladezonen nicht in die Wohngebiete! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.2019 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1601/V)
Das Bezirksamt wird ersucht,
- sich gegenüber dem Senat bzw. der Verkehrslenkung Berlin für die Einrich-tung einer Ladezone in der Chausseestraße einzusetzen, damit die Beliefe-rung des Edeka-Marktes (Ecke Chausseestraße/Schwartzkopffstraße) sowie angrenzender Geschäfte (u.a. Drogeriemarkt) nicht über die Neben-straßen erfolgt.
- Bei der Planung und Genehmigung von Neubauten und Straßen nach Mög-lichkeit dafür zu sorgen, dass ausreichende Ladezonen für Groß- und Einzel-händler an den Hauptstraßen entstehen; Ladezonen in Nebenstraßen sind nur ausnahmsweise vorzusehen.
Das Bezirksamt hat am 16.04.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Die Ladezone musste in der Schwarzkopffstraße angeordnet werden, da in der Chausseestraße gemäß den vorliegenden Unterlagen kein Parkstreifen, der als Ladezone dienen könnte, zur Verfügung steht.
Begründet ist dies in der von Verkehrslenkung Berlin (VLB) bereits vor geraumer Zeit in der Chausseestraße angeordneten Radverkehrsanlage. Mit der unmittelbar bevorstehenden Umsetzung wird der vorhandene Parkstreifen in der Chausseestraße ersatzlos entfernt. Änderungen von dieser Planung sind dem Straßen- und Grünflächenamt bisher nicht bekannt.
Im Grundsatz besteht aber Einvernehmen, dass Ladezonen in Hauptverkehrsstraßen, anstatt in Wohngebieten, eingerichtet werden sollen. Gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung haben wir diesen Standpunkt erneut angesprochen und um eine Verlegung der Ladezone gebeten.
Das Problem wird in Zukunft häufig auftreten können. Insbesondere in engen Hauptverkehrsstraßen kann dieser Ansatz mit den Zielen des Mobilitätsgesetzes, einen ausreichend breiten beidseitigen Fahrradstreifen einzurichten, im Konflikt stehen. Daher werden die entsprechenden Entscheidungen weiterhin im Einzelfall getroffen werden müssen.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den . .2019 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler |
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