Drucksache - 1250/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Ordnung, Personal und FinanzenTel.:32200
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1250/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Freiparken für Hebammen im Dienst Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.03.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1250/V):
„Das Bezirksamt wird ersucht bis zum Jahresende 2018 zu prüfen, inwieweit Hebammen im Dienst vom Zahlen der Parkgebühren in Parkraumbewirtschaftungszonen in Mitte ohne größeren Verwaltungsaufwand, z.B. durch eine amtliche Kennzeichnung als Hebamme oder mindestens mit einem „Hebamme im Dienst“ –Schild, befreit werden können. Darüber hinaus soll der Bezirk zusammen mit der Landesebene prüfen, ob Hebammen von der Zahlungspflicht in Parkraumbewirtschaftungszonen in allen Bezirken befreit werden können.“
Das Bezirksamt hat am 07.05.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für einzelne Berufsgruppen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Als Beispiel seien hier die Handwerkerparkausweise genannt. Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum gebührenfreien Parken ist im Bezirksamt Mitte von Berlin die Vignettenstelle des Ordnungsamtes.
Ermessenslenkend für die Bearbeitung der Anträge ist der sog. „Leitfaden zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung“, der von der Verkehrslenkung Berlin (VLB), Zentrale Straßenverkehrsbehörde, am 17.04.2018 veröffentlicht wurde.
Gemäß des Leitfadens erhalten Hebammen bei Beantragung grundsätzlich eine Freistellung von der Parkgebührenpflicht für die Parkzone im Umfeld einer etwaigen Hebammenpraxis.
Zusätzlich erhalten Hebammen bei Nachweis entsprechender Tätigkeitsorte innerhalb der Parkraumbewirtschaftungsgebiete eine Befreiung von der Gebührenpflicht für jede weitere Parkzone im Land Berlin, in der sie nachweislich regelmäßig tätig sind.
In entsprechend eiligen Fällen (beispielsweise bei Hausgeburten) kann eine Hebamme ein Kraftfahrzeug auch ohne Vignette in einer Parkzone gebührenfrei abstellen (Rechtfertigender Notstand gemäß § 16 OWIG).
Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde der Staatssekretär Verkehr der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz über die Anregung der Bezirksverordnetenversammlung informiert und zur Drucksache 1250/V um Stellungnahme gebeten. Eine Rückantwort ist bisher nicht erfolgt.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen sind gemäß Leitfaden in Vignettenform oder als Urkunde im A4-Format gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Um Missbrauch vorzubeugen, tragen die Vignetten und Ausnahmegenehmigungsurkunden Hologrammetiketten. Ein Schild „Hebamme im Dienst“ stellt keinen gemäß Leitfaden geeigneten Nachweis der Befreiung von der Parkgebührenpflicht dar.
Ein unbegründetes Abweichen von den Regelungen des Leitfadens und die Einführung von Sonderlösungen, die nur im Bezirk Mitte gelten würden, ist rechtlich nicht zulässig. Eine Beschränkung von Regelungen nur auf den Bezirk Mitte scheiterte schon daran, dass Hebammen regelmäßig angeben, annähernd im ganzen Stadtgebiet tätig zu sein und sich auf diese Fläche auch ihr Antrag bezieht.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 07.05.2019 Bezirksbürgermeister von Dassel |
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