Drucksache - 1239/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1239/V Mitte von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme – Leihräder bereichern Mitte Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.09.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1239/V)
Die Bezirksverordnetenversammlung sieht aufgrund der zahlreichen Blockierungen der Gehwege durch Leihräder Handlungsbedarf. Diesbezüglich müssen allerdings Lösungen gefunden werden, die den Mehrwert der Leihräder für zukunftsfähige Mobilität im Bezirk erhalten und weder zu einer Verteuerung für die Nutzer*innen noch zu einer nennenswerten Verknappung des Angebots führen.
Das Bezirksamt hat am 18.12.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Bereits in Zusammenhang mit dem vom Bundesverkehrsministerium geförderten Pilotprojekt zu öffentlichen Fahrradverleihsystemen, (das im Bezirk Mitte damals von der DB AG umgesetzt wurde), wurde festgestellt:
- Eine stadtverträgliche Lösung ist nur durch feste Stationen gewährleistet. - „virtuelle Stationen“ bzw. nur durch Markierungen gekennzeichnete haben sich nicht als sinnvoll herausgestellt.
Die jetzt durch die vielen wild abgestellten Fahrräder unterschiedlichster Verleih-firmen erzeugten Probleme, bestätigen nur die Ergebnisse des damaligen Pilot-projektes.
Auf Grundlage der oben gemachten Erfahrungen des Pilotprojektes hat die SenUVK das öffentliche Fahrradverleihsystem ausgeschrieben und ein neues Unternehmen damit beauftragt (Nextbike), das sich an die oben genannten Rahmenbedingungen halten muss. Bereits die Abstimmung der Stationen mit einem Unternehmen (Nextbike) ist ein sehr aufwändiger Prozess im Bezirksamt, der viele Fachbereiche (u.a. Straßen- und Grünflächenamt, Denkmalschutz, Stadtplanung) bindet. Ein rein bezirkliches Dialogverfahren mit einer Vielzahl an Beteiligten mit unter-schiedlichen Interessenlagen ist wenig zielführend, da u.a. bereits die Ein-schränkungen in Nachbarbezirken völlig vom Bezirk Mitte abweichen können und für die Unternehmen auch ein Gleichbehandlungsgrundsatz gelten muss.
Daher wird seit 2017 von Seiten der Bezirke versucht, eine berlinweite Handlungsrichtlinie mit der SenUVK bzw. entsprechende Änderungen / Konkretisierungen im Berliner Straßengesetz oder eine Neuauflage der AV Sondernutzung zu erreichen.
Im Sommer 2018 wurde der SenUVK mit dem RdB-Beschluss R-395/2018 (Leih-fahrräder im öffentlichen Straßenland – Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Barrierefreiheit auf Gehwegen bei gleichzeitiger Förderung des Radverkehrs) ein Prüfauftrag übermittelt.
Der Prüfauftrag lautete:
„Der Rat der Bürgermeister fordert den Senat auf, folgende und ggf. weitere Maß-nahmen im Zuge der Zunahme von Fahrradverleihsystemen ohne feste Rückgabe-zonen zu prüfen, die die Verkehrssicherheit und die Barrierefreiheit auf Gehwegen gewährleisten und gleichzeitig den Radverkehr fördern…“
In diesem Zusammenhang wurden die Bezirke zu einer Projektgruppen-Sitzung am 29. August 2018 eingeladen und haben die bisher gesammelten Erfahrungen und Probleme mit der Vielzahl an Leihfahrrad-Anbietern und das damit verbundene Beschwerdepotential erörtert.
Die SenUVK hat dem bezirklichen SGA im November 2018 auf Nachfrage mitgeteilt, dass aktuell keine Ergänzungen oder Erweiterungen zu dem seit Februar 2018 herausgegebenen „Kriterienkatalog zu allgemeinen Anforderungen für das Abstellen von stationslosen Fahrradverleihsystemen im öffentlichen Straßenland“ bestehen.
Im Kriterienkatalog ist u.a. enthalten, dass ein Antrag auf Sondernutzung ab einer Bündelung von 5 Fahrrädern zu stellen ist und dieser ortsbezogen geprüft wird (z.B. Einhaltung von Gehwegbreiten, keine Behinderung von Querungsstellen, keine städtebaulichen und historisch sensiblen Bereiche beeinträchtigen, keine Nutzung von öffentlichen Fahrradabstellanlagen).
Mit einer Beseitigungsverfügung soll bei Verstößen mit entsprechenden Zwangsmitteln geahndet werden können. Eine personelle Untersetzung für diese zusätzlichen Aufgaben hat es bisher nicht gegeben.
Unabhängig davon bleibt jedoch unverändert verantwortlich der Anbieter für die Einhaltung der Regeln durch seine Nutzer.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 18.12.2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler
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