Drucksache - 0974/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0974/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Obdachlosigkeit vermeiden, Wohnen in der Kameruner Str. 5 sichern Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.04.2018 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0974/V)
Das Bezirksamt wird ersucht: bei Verhängung einer Sperre des Hauses, Ersatzwohnungen für die darin lebenden Menschen zur Verfügung zu stellen, um Obdach- und Wohnungslosigkeit zu verhindern. Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht, die Bewohnbarkeit des Hauses wieder herzustellen, um das Gebäude dem Zweck Wohnen zeitnah zurückzuführen. Sollten dem Bezirksamt die hierfür notwendigen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen, soll es sich frühzeitig bei der zuständigen Senatsverwaltung um Amtshilfe bemühen und nach Möglichkeit mit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft kooperieren. Parallel dazu soll die Enteignung des Hauses geprüft werden sowie Geltendmachung der aufgelaufenen Kosten gegenüber dem Eigentümer.
Das Bezirksamt hat am 27.08.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Ergänzend zum Zwischenbericht ist Folgendes auszuführen:
BWA (für Wohnen in der Kameruner Str. 5 sichern): Bei einer Ortsbesichtigung am 03.06.2019 wurde festgestellt, dass das Gebäude vollständig beräumt ist. Die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Treppenraum- und Dachbodenfenster wurden zwischenzeitlich auch geschlossen. Dachziegel wurden ergänzt. Damit ist auch die Winterfestmachung durch den Eigentümer erfolgt. In verschiedenen Rücksprachen teilte der Eigentümer mit, dass er die zur Sanierung des Gebäudes getestete Baufirma nicht nehmen könne, da diese mit dem Vorhaben überfordert sei. Er suche nach einer anderen Firma, was aufgrund der Marktlage nicht einfach sei. Er habe bereits Angebote angefordert, auf die er warte. Solange der Eigentümer seine Absicht tätig zu werden glaubhaft vorträgt, ist die Behörde daran gehindert, den Verwaltungszwang auszuüben, auch wenn dies ein steiniger Weg ist.
Hinsichtlich der Enteignung wird auf den als Anlage beigefügten Schriftverkehr verwiesen.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Berlin, den 27.08.2019 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe |
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