Drucksache - 0910/V  

 
 
Betreff: Anreize für die zügige Durchführung von Bauarbeiten setzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Matischok-Yesilcimen und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.12.2017 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen Vorberatung
17.01.2018 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.01.2018 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.05.2018 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag SPD vom 12.12.2017
2. BE UmNat vom 17.01.2018
3. Beschluss vom 18.01.2018
4. VzK vom 02.05.2018

Wir bittenzur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin         .       .2018

Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0910/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme -

Anreize für die zügige Durchführung von Bauarbeiten setzen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.01.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0910/V)

 

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt,

 

  1.             bei der Vergabe von Aufträgen für Bauarbeiten auf eine möglichst kurze Bauzeit zu achten und Anreize zu setzen, damit die Arbeiten möglichst vor dem vorgesehenen Termin Zeit abgeschlossen werden;
  2.             bei Tiefbauarbeiten auf Veranlassung Dritter die Aufgrabegenehmigung mit der Auflage einer möglichst kurzen, genau terminierten Bauzeit zu versehen;
  3.             bei der Vergabe und Genehmigung von Bauarbeiten möglichst mehrere notwendige Arbeiten zusammenzufassen (Wasser, TK- oder Strom-leitungen u.a.), gut zu koordinieren und auf realistische, aber möglichst kurze Bauzeiten zu drängen, sowie;
  4.             bei der Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Grundstücke durch private Bauträger (Baustelleneinrichtungen auf Straßen und Gehwegen) auf eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Bevölkerung zu achten.

 

Die Einhaltung der ist zu kontrollieren. Die Überschreitung von Bauzeiten sollte sanktioniert werden.

 

Zugleich ersucht die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt beim Senat darauf hinzuwirken, dass die Anreize für möglichst kurze Bauzeiten verstärkt werden.

 

Dazu ist insbesondere zu prüfen, ob die in der Sondernutzungsgebührenverordnung vom 12.06.2006 vorgesehenen Gebühren noch angemessen sind und insbesondere bei der Überschreitung von genehmigten Zeiten noch ausreichend sind, um eine zügige Beendigung der Beeinträchtigungen sicher zu stellen.

 

 

 

 

 

 

Das Bezirksamt hat am 17.04.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Zu 1.

Eine Bauzeitbeschleunigung ist bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen nur bedingt durchzusetzen. Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen ist durch die vergebende Behörde immer auch ein Bauablauf vorzubereiten und die daraus resultierende Bauzeit mit anzugeben. Hierbei werden die Bauzeiträume mit dem Ziel die Verkehrs-einschränkungen und daraus resultierenden Belastungen so gering wie möglich zu halten, grundsätzlich eng bemessen.

 

Schwierigkeiten gibt es jedoch insbesondere bei Baustellen, welche abhängig von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Verkehrslenkung Berlin (VLB) sind. Obwohl Vorabstimmungen mit der VLB durchgeführt werden, zeigt die Erfahrung der vergangenen Jahre, dass diese seitens der VLB oft nicht eingehalten werden. Somit ist der geplante Beginn der Arbeiten und die Einhaltung der geplanten Bauzeit unsicher.

 

So entstandene verspätete Baubeginne haben grundsätzlich Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf und die Fertigstellungstermine, da hierdurch regelmäßig Kapazitätsprobleme bei den beauftragten Firmen entstehen. Noch größere Auswirkungen auf die Bauzeit haben die von der VLB häufig vorgenommenen Änderungen der ursprünglich geplanten und abgestimmten Bauabschnitte.

 

Erschwerend kommt bei Straßenbauarbeiten dazu, dass diese immer witterungsab-hängig sind und daher nur eingeschränkt durchgehend ausgeführt werden können.

Auch ein möglicher Mehrschichtbetrieb ist wegen Lärm- und Lichtemissionen im öffentlichen Straßenland, insbesondere in der Innenstadt und in Wohngebieten, auf Grund der strengen Umweltgesetzgebung fast ausgeschlossen.

 

Insofern bestehen für das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) nur sehr geringe Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Dauer der Baumaßnahmen. Um hier eine Verbesserung der Situation und Verkürzung der Bauzeiten zu erreichen, bedarf es Verbesserungen im Bereich der VLB hinsichtlich Personal-kapazitäten und Verlässlichkeit auf die im Vorfeld getroffenen Abstimmungen.

 

Zu 2.

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenland, über den Gemeingebrauch hinaus, ist in § 11 Abs. 3 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) gesetzlich geregelt und demnach auf den kürzesten Zeitraum zu beschränken.

 

Somit besteht eine gesetzliche Pflicht für die Straßenbaubehörde, die von externen Bauherren geplante und beantragte Bauzeit vor Erteilung der Sondernutzungs-erlaubnis dahingehend zu prüfen.

 

Die Forderung des Antrages ist insofern schon als gesetzliche Regelung vor-handen und bedarf keiner weiteren Festlegung.

 

 

 

 

Zu 3.

Bezüglich der Genehmigung des kürzesten Zeitraums gelten, wie zu 2. beschrieben, die gleichen Anforderungen des § 11 Abs. 3 BerlStrG. Treffen zudem Baumaß-nahmen von Versorgungsunternehmen an gleicher Stelle mit räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammen, kann die Straßenbaubehörde gemäß § 12 Abs. 8 BerlStrG verlangen, dass diese Maßnahmen gemeinsam durchgeführt werden. Um hierfür einen Überblick über geplante Bauarbeiten der Leitungsunter-nehmen zu erhalten, führt das SGA Jahresgespräche mit den Leitungsverwaltungen durch.

 

Grundsätzlich werden die Leitungsverwaltungen inkl. Telekommunikations-unternehmen jedoch durch § 12 BerlStrG und § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgrund der Versorgungsverpflichtung privilegiert. Durch die gesetzlichen Regelungen besteht zudem ein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungs-erlaubnis. Insofern hat das SGA hier keine Möglichkeiten, beantragte Maßnahmen der Leitungsverwaltungen abzulehnen, wenn ihnen nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

 

Daher ist auch ein etwaig bestehendes Aufgrabeverbot nicht grundsätzlich durch-setzbar. Dies gilt insbesondere für Arbeiten der Telekommunikationsunternehmen, da die Regelungen des TKG als Bundesgesetz entsprechend der Normenhierarchie über dem BerlStrG stehen und das darin enthaltene Aufgrabeverbot somit für derartige Arbeiten nicht gilt.

 

Zu 4.

Siehe Punkt 2

 

Die Einhaltung der Fristen wird über ein Wiedervorlagesystem durch den Außen-dienst regelmäßig kontrolliert. Bei Feststellung einer Überschreitung ist der Bauherr gegenüber der Straßenbaubehörde nachweispflichtig, ob er verschuldet in die Bau-zeitüberschreitung geraten ist.

 

Eine Sanktionierung ggf. durch das Erheben der erhöhten Sondernutzungsgebühr für Bauzeitüberschreitung ist an hohe Hürden gebunden. Entsprechend des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.04.2015 - OVG 1 B 23.12 - zur Festsetzung von Überschreitungsgebühren nach Tarifstelle 5.1 B) und 5.2. des Gebührenverzeich-nisses zur Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) ist ein Überschreiten im Sinne der Tarifstelle (für die erhöhte Gebühr) nur dann anzunehmen, wenn die beantragte und bewilligte Nutzungszeit zur Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mehr auf das geringstmögliche Maß bzw. den kürzesten Zeitraum beschränkt wurde.

 

Die Straßenbaubehörden haben – wie bereits bei Antragstellung – den jeweiligen Bauzeitenplan zunächst immer zu prüfen und zu beurteilen, ob die beantragte und über die ursprünglich festgesetzte Nutzungszeit hinausgehende Verlängerung der Nutzungszeit zwingend erforderlich und begründet ist. Hierzu hat der Bauherr einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Nur in den Fällen, in denen der Nachweis widerlegt werden kann bzw. erkennbar ist, dass die Verlängerung der Nutzungszeit in Gründen liegt, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat bzw. die in seiner Sphäre liegen, kann die Überschreitungsgebühr festgesetzt werden.

Hierbei ist anzumerken, dass je nach Einzelfall der Nachweis vom SGA nur schwer zu überprüfen oder gar zu widerlegen ist und nur mit erheblichem Verwaltungs-aufwand erfolgen kann.

 

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hat die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in Erwägung gezogen, den Wortlaut der einschlägigen Tarifstellen zu ändern. Hierzu wurden die Bezirke mit Schreiben vom 13.01.2016 angeschrieben und zur Abgabe einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen aufgefordert. Die im Beschluss geforderte Überprüfung und Überarbeitung der Sondernutzungsgebührenverordnung findet somit bereits statt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

A)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1.   Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den  17.04. 2018

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler

 
 

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