Drucksache - 0908/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Abt. Schule, Sport und Facility ManagementTelefon:33900 Schul- und Sportamt BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0908/V Mitte von Berlin über Mehr Disc-Golf-Anlagen in Mitte Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0908/V):
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob und wie die Erstellung einer Disc-Golf-Anlage im Bezirk Mitte möglich und finanzierbar ist. Gleiches gilt auch für die Erweiterung bestehender Anlagen im Bezirk Mitte.“
Das Bezirksamt hat am 19.06.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Auf öffentlichen Sportanlagen stehen Frei- bzw. Grünflächen in Größenordnungen, wie sie für Disc-Golf- Anlagen benötigt werden, nicht zur Verfügung. So wird nach Installation nur eines Disc-Korbes eine umgebene Wurffläche von mindestens 314 m² bis 708 m² benötigt. Das entspricht einem Wurfabstand zum Korb von circa 10 bzw. 15 Metern. Derartig große Freiflächen stehen selbst auf den größten öffentlichen Sportanlagen wie im Poststadion oder im Stadion Rehberge nicht zur Verfügung. Da die öffentlichen Sportanlagen in der Regel ganztägig für Training, Schul- und Wettkampfsport genutzt werden, stünde auch zu befürchten, dass es während des laufenden Betriebs zu Nutzerkonflikten kommen könnte.
Zukunftsgerichtet wird sich das Bezirksamt aber dafür einsetzen, dass der Bau von Disc-Golf- Anlagen bei der Umgestaltung bestehender bzw. bei der Planung neuer öffentlicher Sportanlagen mit in die Planungsüberlegungen einbezogen wird.
Die Erstellung einer Disc-Golfanlage auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Parks und Freiflächen im Bezirk Mitte ist grundsätzlich möglich. Diese Flächen werden im Bezirk Mitte bereits zunehmend auch für sportliche Betätigungen durch die Bürgerinnen und Bürger genutzt. Diese Entwicklung wird unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch die bezirklichen Verwaltungen unterstützt. Dennoch muss ein vielfältiges Angebot für die unterschiedlichen Interessenlagen vorgehalten werden.
Nach § 6 (Benutzung der Anlagen) des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) geändert durch Art. XLVIII des Gesetztes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S 260), § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) und §15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten: u. a. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen.
Aus vorgenannten Gründen muss die Errichtung weiterer Disc-Golf-Anlagen über die bereits bestehenden im Volkspark Rehberge hinaus (Festinstallation von Korbanlagen) abgelehnt werden.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Berlin, den 19.06.2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Spallek
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