Drucksache - 0896/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
die Aufstellung des Bebauungsplan III-34-2 „Grundschule Europacity“ im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die frühe Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28.11.2017 beschlossen:
1.Der Bebauungsplan III-34-2 „Grundschule Europacity“ für das Grundstück Chausseestraße 82 / Boyenstraße 1-9 im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, wird aufgestellt.
2.Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
3.Für den Entwurf des Bebauungsplanes III-34-2 wird die frühe Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
4.Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.
Begründung:
Der Geltungsbereich befindet sich auf dem Flurstück 454, das eine Gesamtgröße von 59.083 m2 hat. Die anteilige Fläche des Flurstücks, die zum Geltungsbereich gehört, hat eine Größe von ca.7.850 m2. Zusätzlich liegt eine Teilfläche der Chausseestraße (ca. 2.350 m2) im Geltungsbereich. Der gesamte Geltungsbereich beträgt 10.200 m2.
Auf dem Grundstück Chausseestraße 82 sollen eine Grundschule und eine Sporthalle mit drei Hallenteilen sowie dazugehörige Pausen- und Außensportflächen entstehen. Die Planung beruht auf dem Siegerentwurf des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ausgerufenen Wettbewerbs „Neubau einer Grundschule für die Europacity“ (Preisgerichtssitzung 23.05.2017).
Aus den städtebaulichen Verträgen der Bebauung entlang der Heidestraße, der sogenannten Europacity sowie der dynamischen Entwicklung des Wohnungsbaus im gesamten Stadtteil ergibt sich ein Bedarf an neuen Grundschulplätzen. Dieser soll teilweise durch den Neubau einer neuen vierzügigen Grundschule im Geltungsbereich des Bebauungsplans III-34-2 gedeckt werden. Aufgrund des kurzfristigen Bedarfs ist auf dem Grundstück zunächst ein modularer Ergänzungsbau (MEB) mit 16 Unterrichtsräumen entstanden (2017). Dieser soll durch einen Schulneubau sowie eine Sporthalle ergänzt werden. Eine Unterrichtsaufnahme für den Neubau ist für das Schuljahr 2021/22 vorgesehen. Der MEB und das neue Schulgebäude sollen einen gemeinsamen Schulstandort bilden.
Insgesamt soll der Schulneubau eine Nutzfläche für Klassen- und Fachräume und Verwaltung von rund 2.500 m2 sowie rund 700 m2 Sanitär- und Nebenflächen umfassen. Eine Sporthalle ist mit einer Sportfläche von 22 m x 45 m, unterteilt in drei Hallenteile, vorgesehen.
Südlich grenzt das Plangebiet an die Boyenstraße mit angrenzender Wohnbebauung an der Südkante. Entlang der Boyenstraße verläuft im Plangebiet ein Grünstreifen, der mit einem öffentlichen Weg durchzogen ist. Der Grünstreifen sowie die öffentliche Begehbarkeit sind zu erhalten.
Nördlich des Plangebietes befinden sich ein Parkhaus sowie die Panke, die dort offen fließt. Westlich des Geltungsbereichs befinden sich ein Sportplatz sowie dahinter das Erika-Heß-Eisstadion, eine Eisbahn und Tennisplätze. Östlich angrenzend an das Plangebiet verläuft die Chausseestraße.
Der Planbereich liegt innerhalb des am 19. September 1975 festgesetzten Bebauungsplanes III-34. Der Bebauungsplan umfasst den gesamten Block mit den Grundstücken Chausseestraße 78-83, Müllerstraße 182-185, Sellerstraße 16-35, Scharnhorststraße 17-20 sowie Boyenstraße 1-22. Der Bebauungsplan III-34 weist im südlichen Bereich entlang der Boyenstraße und damit für den gesamten Geltungsbereich des B-Plans III-34-2 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage mit Sportanlage“ aus. Entlang der Chausseestraße sind darüber hinaus Flächen für Garagen und Stellplätze sowie eine Baugrenze festgesetzt. Nördlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans III-34-2 ist ein Uferschutzstreifen entlang der Panke sowie an der Chausseestraße ein Mischgebiet ausgewiesen. Entlang der Sellerstraße setzt der B-Plan ein Gewerbegebiet sowie Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Umspannwerk“ fest.
Entlang der Boyenstraße verläuft im Fluchtlinienplan eine Fluchtlinie. Entlang der Chausseestraße ist im Fluchtlinienplan eine Fluchtlinie gemäß der Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan III-34 dargestellt. Der Bebauungsplan liegt innerhalb des sich in Aufstellung befindlichen Landschaftsplans „Panke Süd“.
Im Flächennutzungsplan von Berlin ist der Planungsbereich im Bereich der Kreuzung Chausseestraße/Boyenstraße als Gemischte Baufläche M2 mit einer Sondernutzung für Schule sowie im südwestlichen Bereich als Grünfläche mit einer Sondernutzung für Sport dargestellt.
In der Bereichsentwicklungsplanung ist der Planbereich als Fläche für Gemeinbedarf mit hohem Grünanteil mit Symbolen für ungedeckte Sportanlagen und Parkanlagen dargestellt. Der Fachplan Grün- und Freiflächen, der ein sektoraler Fachplan der Bereichsentwicklungsplanung ist, weist für den südwestlichen Bereich des Plangebietes eine Sportanlage aus. Entlang der Boyenstraße ist eine öffentliche Grünfläche mit einem grünen Hauptweg dargestellt.
Zum Ausbau der Panke in Mitte und Pankow wurden von SenStadtUm vorbereitende Untersuchungen zur Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens eingeleitet.
Der Planbereich befindet sich teilweise auf einer im Bodenbelastungskataster eingetragen Fläche.
Die Errichtung einer Schule zählt nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben gem. Anlage 1 des UVPG.
Um Planungsrecht zu schaffen für den Bau eines Schulgebäudes auf einer Fläche, die im Bebauungsplan III-34 als Grünfläche ausgewiesen ist, sowie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Das Planverfahren für den Bebauungsplan soll gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Größe der Grundfläche weniger als 20.000 m2) durchgeführt werden. Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und es werden keine weiteren Bebauungspläne aufgestellt, die mit ihm in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt, gehört das Bauvorhaben auch nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem UVPG oder dem Landesrecht.
A) Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin, 28.11.2017
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