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Betreff: |
Unfairer Wettbewerb um die knappen Wohnungen im unteren Preissegment? |
Status: | öffentlich | | |
| Ursprung | aktuell |
Initiator: | Fraktion der AfD | Fraktion der AfD |
Verfasser: | Paetz | |
Drucksache-Art: | Große Anfrage | Große Anfrage |
Beratungsfolge: |
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Wir fragen das Bezirksamt: - Erhalten Flüchtlinge nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen nach § 22 SGBII und §§35 und 36 SGBXII (AV Wohnen), zuletzt geändert am 06.12.2016, für eine bis zu 20% höhere Bruttokaltmiete eine Kostenübernahme durch das Jobcenter, obwohl diese Regelung nur für die Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen geschaffen worden ist, während für die anderen Arbeitssuchenden eine für die Mietkosten feste und nicht zu überschreitende Obergrenze gilt?
- Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Ausführungsvorschriften?
- Gilt diese Regelung auch für ausreisepflichtige Flüchtlinge?
- In wie vielen Fällen wurde Flüchtlingen eine Kostenübernahme mit einem erhöhten Richtwert für eine angemessene Bruttokaltmiete nach § 22 SGBII und §§35 und 36 SGBXII (AV Wohnen) Nummer 3.4 Absatz 2 vom Jobcenter in 2015, 2016 und 2017 bisher gewährt?
- Wie 4., jedoch die Zahlen für alle Fälle, nicht nur Flüchtlinge.
- Werden die Mehrkosten für diese Mietmehrkosten, auch für die Flüchtlinge, vom Bezirk getragen bzw. woher kommt das Geld?
- Gab es zwischen 2015 und heute Fälle, wo Personen zum Umzug gezwungen wurden, weil deren Miete bis zu 20% über der Obergrenze lag? Wenn ja, warum wurde in diesen Fällen so entschieden?
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