Drucksache - 0435/V  

 
 
Betreff: Eigentum verpflichtet
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Mayer und die anderen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.05.2017 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
24.05.2017 
7. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
28.06.2017 
8. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
04.07.2017 
9. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.07.2017 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
3. BE HA vom 04.07.2017
4. Beschluss vom20.07.2017
5. VzK vom 07.06.2018

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.05.2018

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0435/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Eigentum verpflichtet

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.07.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0435/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, inwiefern eine Enteignung der Burgsdorfstraße 1

und deren Überführung in kommunales Eigentum möglich ist.

 

 

Das Bezirksamt hat am 15.05.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Das Bezirksamt hat die Abrissverfügungen bezüglich des Vorderhauses und des Seitenflügels erlassen. Gegen diese Anordnungen legte die Eigentümerin Widerspruch bzw. Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin ein. Der Rechtstreit wurde durch Abschluss eines Vergleiches am 23.03.2018 beendet. Der Vergleich sieht vor, dass die Eigentümerin innerhalb von 9 Monaten ab Wirksamkeit des Vergleiches umfangreiche Baumaßnahmen zur Sicherung und Instandsetzung des Bestandes durchführt. Im Gegenzug hat sie sämtliche Rechtsmittel gegen die Abrissverfügungen zurückgenommen, so dass für den Fall, dass die Eigentümerin die Baumaßnahmen innerhalb der Fristen nicht durchführt, das Gebäude ggf. auch im Wege der Ersatzvornahme abgerissen werden kann.

Da sich die Eigentümerin nunmehr verpflichtet hat, den städtebaulichen Missstand zeitnah zu beseitigen, kommt bereits aus diesem Grund derzeit eine Enteignung der Grundstücksei-gentümerin nicht in Betracht.

A)       Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.                Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
  2.                Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

Berlin, den Datum

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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