Drucksache - 0312/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen
(Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0312/V Mitte von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme - Hundeauslaufgebiete! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0312/V):
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es möglich ist, im Bezirk Mitte weitere Hundeauslaufgebiete einzurichten.
Das Bezirksamt hat am 16.01.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
„Hunde müssen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich angeleint werden, damit Besucher/innen nicht von frei laufenden Hunden gestört oder belästigt sowie Anpflanzungen nicht beschädigt oder zerstört werden. In manchen Grünanlagen besteht darum sogar ein generelles Hundeverbot. Auch auf öffentlichen Kinderspielplätzen haben die Tiere zugunsten der Sicherheit von Kindern generell nichts zu suchen.
Eine Leinenpflicht für Hunde in Grünanlagen wird sowohl durch das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz) als auch vom Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz) vorgeschrieben.
In Grünanlagen dürfen Vierbeiner nur in extra dafür ausgewiesenen Bereichen ohne Leine frei laufen. Diese Flächen sind entsprechend eingefriedet und gekennzeichnet. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Hund auch dort andere Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet. Auch auf Hundefreilaufflächen haben Hundehalterinnen und Hundehalter den Kot ihrer Tiere aus Hygienegründen - wie überall in öffentlichen Grünanlagen - unverzüglich zu beseitigen“ (Quelle: https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/stadtgruen/gruenanlagen/de/nutzungsmoeglichkeiten/hundefreilauf/).
Das Ergebnisse der vierten bundesweiten Internetbefragung des Arbeitskreises Betriebswirtschaft und Organisation 2014 der Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz (Wie zufrieden sind Bürger mit städtischen Grünflächen?) zeigt deutlich das Dilemma zwischen Hundebesitzer*innen und Nichthundebesitzer*innenn auf. „Die einen kritisieren das eingeschränkte Zugangsrecht sowie den Leinenzwang, Bürger ohne Hunde wünschen sich hingegen eine noch stärkere Beschränkung“ Quelle: https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/stadtgruen/gruenanlagen/downloads/Internetumfrage_2013_Auswertung_Gesamt.pdf ).
Insbesondere das Vollzugsdefizit bei der Kontrolle des Leinenzwanges und die Vielzahl der unangeleinten Hunde in öffentlichen Grünanlagen empfinden die Parkbesucher als eine eklatante Beeinträchtigung auf der Suche nach Ruhe und Entspannung.
Der Gesetzgeber hat dem Erhalt der Erholungsfunktion der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen durch die Sprachregelung des § 6 Abs. 5 Grünanlagengesetz eine hohe Priorität eingeräumt, da gerade in einem verdichteten urbanen Bereich die ortsnahe Möglichkeit der Erholung eine wichtige Funktion zukommt, nämlich die psychische und physische Gesundheit der Bevölkerung zu unterstützen und zu erhalten.
Dies dient der Verwirklichung des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG). Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der wachsenden Stadt (Bevölkerungswachstum, Verdichtung, etc.) erlangt dieser Aspekt besondere Bedeutung.
Im Bezirk Mitte sind die Auswirkungen der wachsenden Stadt besonders deutlich erfahrbar. Die Möglichkeiten für die Bevölkerung sich ortsnah zu erholen werden ständig schwieriger oder gar unmöglich.
Erhebliche Defizite bei der Versorgung mit wohnungsnahen Grünanlagen und vor allem ausreichende Spielmöglichkeiten für Kinder in allen Altersgruppen kennzeichnen die prekäre Lage.
Öffentlich Grünanlagen dienen nicht der Befriedigung der Bedürfnisse einzelner Gruppen, sondern per Definition des Grünanlagengesetzes der Erholung der Bevölkerung, dem Stadtbild und der Umwelt.
Partikularinteressen wie die von Hundebesitzer*innenn können nicht prioritär bedient werden.
Die Einrichtung von zusätzlichen Hundeauslaufgebieten in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Bezirk Mitte über den Bestand hinaus wird folgerichtig abgelehnt.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den . .2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler
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