Drucksache - 0245/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
über „ Zweckentfremdung von Wohnraum erfassen“
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.03.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0245/V):
„Das Bezirksamt wird ersucht, Zweckentfremdung von Wohnraum im Bezirk Mitte flächendeckend zu erfassen. Als ein erster Schritt dazu soll Leerstand und Zweckentfremdung von Wohnraum in der Wilhelmstraße zwischen Unter den Linden und Leipziger Straße sowie den angrenzenden Straßen Behrenstraße, Hannah-Ahrendt-Straße, Voßstraße, An der Kolonnade, Cora-Berliner-Straße, Gertrud-Kolmar-Straße und in den Ministergärten erfasst werden.“
Das Bezirksamt hat am ..20.6.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Das Gericht hat das Verbot der Zweckentfremdung für alle Wohnungen, die nach 2014 zweckentfremdet worden sind, im Grundsatz bestätigt. Das OVG hält aber den Weg des Landes Berlin, das Zweckentfremdungsverbot auch auf Ferienwohnungen zu erstrecken, die bereits vor 2014 als solche verwendet worden sind, nicht für gangbar. Es hat daher am 6.04.17 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung aufgrund des Wohnraumbegriffes in § 1 Abs. 3 ZwVbG im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZwVbG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Infolge des Beschlusses des OVG, der dem Bezirksamt textlich noch immer nicht vorliegt, werden die Verfahren zur Wilhelmstraße ruhend gestellt. Das OVG hat bereits signalisiert, mögliche Rückführungsanordnungen abzulehnen.
Wir haben derzeitig rund 500 Antragsverfahren, Negativatteste u. Anträge auf Zweckentfremdung im Bereich der Wilhelmstraße zum Betrieb von Ferienwohnungen, die alle einen zweijährigen Bestandsschutz hatten. Insofern wäre eine zusätzliche Erfassung von Leerständen oder Zweckentfremdungen wenig zielführend, da gerade in diesem Bereich aufgrund der Rechtslage hinreichend Erkenntnisse vorliegen. Zunächst sollte demzufolge die Begründung des OVG Beschlusses abgewartet werden. Ein Vorgehen in diesem Bereich ist nach Rücksprache mit dem Rechtsamt derzeit bei den bekannten rd. 250 bekannten Fällen nicht möglich. Eine Rückführung kann nicht durchgesetzt werden.
Das Bezirksamt verweist ergänzend auf die Vorlage – zur Kenntnisnahme - zur DS 0150/V:
„Das Bezirksamt teilt grundsätzlich die Auffassung, dass ein Monitoring zusätzliche Erkenntnisse zu zweckfremd genutztem Wohnraum erbringen könnte. Diese Erkenntnisse könnten – und sollten – ggf. für die weiteren juristischen Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Wohnungsmangellage in Berlin zusätzliche und nachvollziehbare Argumente bereitstellen. In diesem Sinne ist ein Monitoring aus Sicht des Bezirksamtes v.a. berlinweit, mindestens aber in den schon bisher besonders betroffenen Bezirken sinnvoll.
Ein Monitoring lediglich für den Bezirk Mitte würde möglicherweise ebenfalls zusätzliche Erkenntnisse zutage fördern. Allerdings sind die uns schon jetzt bekannten bzw. benannten Zweckentfremdungen (ca. 3500 Hinweise aus der Bevölkerung, ca. 1700 Feststellungen aus Begehungen vor Ort) mit der gegebenen Personalstärke der Gruppe Zweckentfremdung nur eingeschränkt und unter Prioritätensetzung stringent und damit zielführend zu bearbeiten. Ergebnisse aus einem Monitoring könnten insoweit auch nur begrenzt zielführend bearbeitet werden. Für den Wohnungsmarkt und die von ungenehmigten Ferienwohnungen betroffenen Bürger*innen würde sich nach jetzigem Stand daher kein sichtbarer Gewinn ergeben. Darüber hinaus bietet die gegenwärtige z. T. offene, weil streitbefangene Rechtslage den Verfügungsberechtigten Möglichkeiten, in den von uns eingeleiteten Verfahren Ergebnisverzögerungen zu erreichen. Ein Monitoring, d.h. Erfassen und Darstellen einer Situation, ohne konkrete Folgen, d.h. das Einleiten von Verfahren zur Erfassung und Beendigung der Zweckentfremdung ist mit Blick auf die Rolle und Aufgabe bezirklicher Ämter, hier der Zweckentfremdungsbereiche, schwer möglich.
Das Bezirksamt wird deshalb seine Kontakte sowohl auf der fach- wie auf der politischen Ebene nutzen, das Monitoring berlinweit zu befördern und – im Hinblick auf die derzeit noch gegebenen Rechtsprobleme – zielführende Verbesserungsschritte in der Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes anzuregen. Zum Fortgang der Bemühungen wird das Bezirksamt im zuständigen Fachausschuss berichten.“
Rechtsgrundlage
§ 13 i. V. mit § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, ....................
von Dassel Dr. Obermeyer Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
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