Drucksache - 0114/V
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Das Bezirksamt hat in seiner Antwort auf die große Anfrage 0011/V angegeben, dass die Entscheidung zur Sicherung des Zugangs zur angemieteten Wohnung des ehemaligen Betreibers über das Gelände der ehem. Weddinger Kinderfarm (Gesamkosten 56.983,16€ bis 29.10.2016) aufgrund der Rechtsgrundlage von Art. 2 und 14 GG, §1 und §11 KJHG erfolgte.
Wann und von wem wurde entweder eine Strafanzeige gegen den ehemaligen Betreiber oder ein Antrag auf Hilfeleistung gestellt, die/der als Grundlage für die Feststellung eines konkreten Hilfebedarfs nach §1 (3) Punkt 3 KJHG diente?
2. Wenn keine Strafanzeige gestellt wurde: Wie hat das Bezirksamt Kenntnis über die unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Besucher_innen, Mitabeiter_innen, Tiere und des Sacheigentums erlangt und wie hat sie diese Informationen verifiziert, um den Einsatz der substantiellen finanziellen Mittel zur Geländesicherheit zu rechtfertigen?
3. Welcher Absatz und Satz des §11 KJHG stellt nach Ansicht des Bezirksamtes eine Grundlage für die Anordnung einer Geländesicherung in dem hier vorliegenden Umfang dar?
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