Drucksache - 0007/V  

 
 
Betreff: Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-103 VE (Moa-Bogen), im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.11.2016 
02. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 15.11.2016
2. VzK vom 24.11.2016

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin.09.2016

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin0007/V

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-103 VE (Moa-Bogen), im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 27.09.2016 beschlossen:

 

  1. Der Bebauungsplan 1-103 VE für die Grundstücke Birkenstraße 22-23 und

Stephanstraße 41- 43 sowie Teilflächen der Birkenstraße im Bezirk Mitte,               Ortsteil Moabit, ist aufzustellen.

 

  1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-103 VE werden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die beiden Beteiligungen der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

  1. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-103 VE sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Aktueller Anlass der Planaufstellung

Mit Schreiben vom 11. August 2016 hat die Moa Bogen Immobilieverwaltungsgesellschaft mbH & Co KG die Einleitung eines Bebauungsplans gem. § 12 BauGB für die Verlegung eines Teils der vorhandenen Einzelhandelsflächen, die Erweiterung des bestehenden Hotels um 141 Betten sowie Konferenzräume beantragt. Planungsrechtlich ist die geplante Nutzungserweiterung z. Z. nicht zulässig (s. Pkt. bestehendes Planungsrecht). Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Plangebiet und Umgebung

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Moabit zwischen Westhafen bzw. des S-Bahnrings und dem Stadtteilzentrum Turmstraße.

 

Das Plangebiet besteht aus dem Grundstück Birkenstraße 22-23, Stephanstraße 41-43 sowie den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen (Birkenstraße und Stephanstraße), die bis zu deren Mitte in den Geltungsbereich einbezogen wurden.

Die Birkenstraße wurde darüber hinaus bis zur Höhe des Grundstück Birkenstraße 17 in den Geltungsbereich einbezogen. Auf diese Weise überlagert der vorliegende Bebauungsplan vollständig den bislang gültigen Bebauungsplan 1-12.

Das geplante Baugrundstück umfasst das Flurstück 484 der Flur 41 und ist rund 1,5 ha groß. Es befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die öffentlichen Verkehrsflächen, die sich im Eigentum Berlins befinden, umfassen ca. 0,6 ha.

 

Der Geltungsbereich umfasst somit im Wesentlichen die Fläche des ehemaligen Paech-Brot-Areals.

 

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines dicht bebauten Gründerzeitquartiers, das überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist. Unmittelbar nordwestlich grenzen Wohnbauten der Nachkriegszeit an das Plangebiet an.

 

Planungskonzept

Die Veranlassung zur Aufstellung des Bebauungsplans ist der geplante Umbau des Geschäftshauses „Moa-Bogen“. Das am Standort ansässige Hotel soll vergrößert werden. Neben einer Aufstockung der Bettenzahl soll auch der vom Hotel betriebene Konferenz- und Tagungsbereich erweitert werden. Darüber hinaus sollen in einem Gebäudeteil entlang der Birkenstraße gewerbliche Betriebe – u. a. Einzelhandel – einziehen.

 

Im Zuge der Baumaßnahmen fallen einige nicht benötigte Stellplätze weg. Die äußere Kubatur des Gebäudes wird lediglich kleinräumig verändert; die Baumaßnahmen konzentrieren sich im Wesentlichen auf das Gebäudeinnere, beispielsweise durch das Einziehen von Zwischengeschossen und Entkernung (Herstellung von Lichthöfen).

 

Der Umfang der Einzelhandelsflächen und Flächen für weitere gewerbliche Nutzer ist bereits aufgrund des bestehenden Planungsrechts (Bebauungsplan 1-12) zulässig, die Erweiterung des Hotels hingegen nicht. Die im geltenden Bebauungsplan 1-12 festgesetzte Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ wäre nach der geplanten Erweiterung nicht mehr gegeben, da die bisherige Einzelhandelsnutzung gegenüber der geplanten Hotelerweiterung in den Hintergrund tritt.

 

Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem sowohl der Betrieb eines Hotels mit Tagungszentrum als auch der Betrieb von Einzelhandel zulässig ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird die Zweckbestimmung „Hotel und Tagungszentrum, Einzelhandel“ favorisiert. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht soll der Umfang des zulässigen Einzelhandels reduziert werden. Die Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan 1-12 über die maximale Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Sortimente (6000m²) bei einer maximalen Verkaufsfläche von 4000m² für großflächige Einzelhandelsbetrieb sollen in den VE-Plan übernommen werden. Zur Sicherung der Erschließung sollen die anliegenden öffentlichen Verkehrsflächen in den Geltungsbereich einbezogen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen mittels Baugrenzen gesichert werden, die sich eng an der Gebäudeplanung orientieren.

Die weiteren Festsetzungen (z. B. Maß der baulichen Nutzung, Grünfestsetzungen) werden im weiteren Verfahren ergänzt.

 

Dem Bebauungsplan liegt ein präzise umrissenes Projekt zugrunde, das vom Grundstückseigentümer zügig realisiert werden soll.

 

Eine detaillierte Übersicht des Anlasses und der Planaufstellung der geplanten Baumaßnahme kann dem Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens sowie dessen Anlagen entnommen werden.

 

Bestehendes Planungsrecht:

Der Planbereich deckt sich mit dem Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans 1-12 vom 21. Juli 2009, GVBI. S. 390, der gemäß § 11 Abs. 3 BauGB ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ festsetzt. Es dient vorwiegend der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelmarktes und sonstigen Einzelhandelsbetrieben. Zulässig ist eine Verkaufsfläche von 15.000m². Innerhalb dieser zulässigen Verkaufsfläche sind zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 6000m², davon maximal 4000m² für großflächige Einzelhandelsbetriebe, zulässig. Die zulässigen zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente entsprechen der AV Einzelhandel vom 29. September 2007.

 

Des Weiteren sind zulässig:

-Bürogebäude,

-Dienstleistungsbetriebe,

-Schank- und Speisewirtschaften,

-Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

-Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

Im Sondergebiet sind darüber hinaus 600 Kfz-Stellplätze zulässig. Aufgrund der Ausweisungen des 2009 festgesetzten Bebauungsplanes sind planungsrechtlich die geplanten Erweiterungen des Hotels und der Einzelhandelsflächen nicht möglich.

 

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (ABI. S. 296), ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche W 1 mit einer GFZ über 1,5 dargestellt. Die an das Plangebiet grenzende Trasse der Strom- und Putlitzstraße sind als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen gekennzeichnet.

Bereichsentwicklungsplanung

Der am 18.11.2004 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossene Bezirksentwicklungsplan des Bezirks Mitte stellt das Plangebiet als Mischgebiet dar.

 

 

Verfahrensart

Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener  Bebauungsplan gem. § 12 BauGB  im Regelverfahren nach § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

    § 15 i. V. m. § 36 BezVG

    Baugesetzbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Keine. Anfallende Kosten u. a. für etwaige Gutachten/Untersuchungen sowie solche, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung anfallen, werden vom Vorhabenträger übernommen. 

 

 

 

 

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

 

Berlin,

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

Anlagen

Anlage 1: Bebauungsplanentwurf

Anlage 2: Antrag des Antragstellers

Anlage 3: Planungskonzept Juni 2016

 

 
 

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