Drucksache - 2610/IV  

 
 
Betreff: Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet"Oranienburger Vorstadt" im Bezirk Mitte von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.03.2016 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Stadtentwicklung Vorberatung
07.04.2016 
50. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.04.2016 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 07.03.2016
2. Anlage 1 zur VzB
3. Anlage 2 zur VzB
4. BE StadtE 07.04.2016
5. Beschluss

Text liegt vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:      .02.2016

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.:44600

 

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

 

über

 

die Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Oranienburger Vorstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

 

A)      Begründung:


Das Land Berlin hat sich, aufgrund der aktuellen Veränderungen am Berliner Wohnungsmarkt und dem prognostizierten Bevölkerungswachstum zum Ziel gesetzt, den steigenden Aufwertungs- und Verdrängungsdruck in den Berliner Wohngebieten zu lokalisieren und die betroffenen Wohngebiete mit ihrer sozial gemischten Bevölkerung mit entsprechenden städtebaulichen Instrumenten vor Verdrängung zu schützen.

 

Dazu hat das Bezirksamt in einem ersten Schritt eine Vorprüfung (Grobscreening) zur Ermittlung möglicher Gebiete im Bezirk, die für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung geeignet sind, durchführen lassen.


Dabei wurde auch das bestehende soziale Erhaltungsgebiet „Oranienburger Vorstadt“ untersucht, da gemäß Rechtsprechung eine soziale Erhaltungsverordnung, die zeitlich nicht fixiert ist, förmlich aufgehoben werden soll, wenn der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung dauerhaft gesichert ist oder die Verdrängung stattgefunden hat und das städtebauliche Instrument damit seine Wirkungskraft verliert.

 

Am 12.07.2003 ist die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Oranienburger Vorstadt“ im Bezirk Mitte in Kraft getreten (GVBI. S. 262 vom 11. Juli 2003). Grundlage der Festsetzung bildete die im Jahr 2003 durchgeführte Sozialuntersuchung und die Fortschreibung der Sozialuntersuchung im Jahr 2008. In diesen Sozialstudien wurde im Gebiet eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur durch Wohnungsmodernisierungen nachgewiesen.

 

Da die im Rahmen des Grobscreenings durchgeführte Analyse des Stadtraums Mitte Zentrum, indem sich das bestehende Erhaltungsgebiet befindet, keine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Fortführung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung ergeben hat, wurde eine vertiefende Nachuntersuchung zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen für das soziale Erhaltungsgebiet „Oranienburger Vorstadt“ beauftragt.

 

 

 

 

Im Ergebnis der vertiefenden Nachuntersuchung (Januar 2016) wurde festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung des sozialen Erhaltungsgebietes „Oranienburger Vorstadt“ nicht mehr erfüllt werden, da der Gebäude- und Wohnungsbestand bereits einen hohen Aufwertungs- und Ausstattungszustand aufweist, sich der wohnungswirtschaftliche Aufwertungsdruck vor allem auf hohe Mieterlöse bei der Neuvermietung stützt und abnehmende bauliche und eigentumsrechtliche Dynamiken festzustellen sind. Zudem lässt sich aufgrund des sehr hohen sozialen Status der Wohnbevölkerung nur ein geringes Verdrängungspotenzial ableiten.

 

Diese Ergebnisse bilden keine rechtssichere Grundlage für die weitere Anwendung des sozialen Erhaltungsrechts. Der Gutachter empfiehlt daher die Aufhebung des sozialen Erhaltungsgebietes Oranienburger Vorstadt.

 

Eine ausführliche Begründung mit Auswertungen, Ergebnissen und Schlussfolgerungen sind dem Gutachten im Anhang zu entnehmen

 

 

 

B)      Rechtsgrundlage:


§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG
 

 

C)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Nein.

 

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Nein.

 

 

 

Berlin, den      

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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