Drucksache - 2610/IV
Text liegt vor.
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über
die Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Oranienburger Vorstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
A) Begründung:
Dazu hat das Bezirksamt in einem ersten Schritt eine Vorprüfung (Grobscreening) zur Ermittlung möglicher Gebiete im Bezirk, die für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung geeignet sind, durchführen lassen.
Am 12.07.2003 ist die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Oranienburger Vorstadt“ im Bezirk Mitte in Kraft getreten (GVBI. S. 262 vom 11. Juli 2003). Grundlage der Festsetzung bildete die im Jahr 2003 durchgeführte Sozialuntersuchung und die Fortschreibung der Sozialuntersuchung im Jahr 2008. In diesen Sozialstudien wurde im Gebiet eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur durch Wohnungsmodernisierungen nachgewiesen.
Da die im Rahmen des Grobscreenings durchgeführte Analyse des Stadtraums Mitte Zentrum, indem sich das bestehende Erhaltungsgebiet befindet, keine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Fortführung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung ergeben hat, wurde eine vertiefende Nachuntersuchung zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen für das soziale Erhaltungsgebiet „Oranienburger Vorstadt“ beauftragt.
Im Ergebnis der vertiefenden Nachuntersuchung (Januar 2016) wurde festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung des sozialen Erhaltungsgebietes „Oranienburger Vorstadt“ nicht mehr erfüllt werden, da der Gebäude- und Wohnungsbestand bereits einen hohen Aufwertungs- und Ausstattungszustand aufweist, sich der wohnungswirtschaftliche Aufwertungsdruck vor allem auf hohe Mieterlöse bei der Neuvermietung stützt und abnehmende bauliche und eigentumsrechtliche Dynamiken festzustellen sind. Zudem lässt sich aufgrund des sehr hohen sozialen Status der Wohnbevölkerung nur ein geringes Verdrängungspotenzial ableiten.
Diese Ergebnisse bilden keine rechtssichere Grundlage für die weitere Anwendung des sozialen Erhaltungsrechts. Der Gutachter empfiehlt daher die Aufhebung des sozialen Erhaltungsgebietes Oranienburger Vorstadt.
Eine ausführliche Begründung mit Auswertungen, Ergebnissen und Schlussfolgerungen sind dem Gutachten im Anhang zu entnehmen
B) Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
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