Drucksache - 2478/IV  

 
 
Betreff: Einstellung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan 1-60a "Alexander-/Schillingstraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.01.2016 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 11.01.2016
2. Anlage
3. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin2478/IV

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Beschluss über die Einstellung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan 1-60a „Alexander-/Schillingstraße“.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 beschlossen:

 

Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan 1-60a „Alexander-/Schillingstraße“r die westlich des Grundstücks Holzmarktstraße 73 gelegenen Flurstücke 399 und 400 sowie eine Teilfläche der Schillingstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird eingestellt.

 

A) Begründung:

 

Das Bezirksamt hatte bereits am 17.2.2009 einen Beschluss zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan 1-60 für die Grundstücke Holzmarktstraße 66, 69, 73 und 75, sowie die angrenzenden Flurstücke 266, 395, 397, 399, 400 und 391 (teilweise) gefasst, also für ein Plangebiet, in welchem das Plangebiet 1-96 enthalten ist. Die Kenntnisnahme des Aufstellungsbeschlusses durch die Bezirksverordnetenversammlung erfolgte am 19.3.2009 (Drs. 1183/III).

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 1-60 war (und für die Aufstellung des Bebauungsplans 1-96 ist) das im Plangebiet existierende Nachverdichtungspotential und bestehende konkrete Bauabsichten, die zu einer unkoordinierten und unmaßstäblichen Nachverdichtung im Wohngebiet Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt ohne Beachtung der besonderen städtebaulichen Eigenart des Wohngebietes führen würden und somit den städtebaulichen Zielsetzungen zum Erhalt der besonderen städtebaulichen Eigenart und einer behutsamen konzeptionellen Weiterentwicklung des Wohngebietes entgegenstehen. Für eine Steuerung der Plangebietsentwicklung im Sinne dieser Zielsetzungen sind die Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es für eine strukturverträgliche Nachverdichtung, die einerseits die Eigenart des Gebiets Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt respektiert, sich jedoch andererseits gleichzeitig einer behutsamen konzeptionellen Weiterentwicklung öffnet, planerischer Instrumente. Es besteht damit ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

 

Mit Bezirksamtsbeschluss vom 22.5.2012 wurde das Plangebiet 1-60 in die Plangebiete 1-60a und 1-60b geteilt; die Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung erfolgte am 14.6.2012 (Drs. 333/IV). Die Teilung erfolgte, damit die Festsetzung des Bebauungsplans für die Flurstücke 399 und 400 an der Straßenecke Alexander-/Schillingstraße (Bebauungsplan 1-60a) nicht durch die länger dauernde Planentwicklung im Bereich des Grundstücks Holzmarktstraße 66 (Bebauungsplan 1-60b) blockiert wird. Das Bebauungsplanverfahren 1-60a wurde entsprechend rascher vorangetrieben und der Bebauungsplan vom Bezirksamt am 9.4.2013 und von der Bezirksverordnetenversammlung am 13.6.2013 (Drs. 846/IV) beschlossen.

 

r das Plangebiet 1-60a wurde das Ziel verfolgt, ein Mischgebiet mit einer maßstäblichen, zweigeschossigen Bebauung in Verbindung mit einer relativ großen nichtüberbaubaren Grundstücksfläche entlang der Alexanderstraße zu entwickeln. In den letzten Jahren sind jedoch die Anforderungen an den Lärmschutz durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung enorm gestiegen und das Plangebiet 1-60 a ist durch die Alexanderstraße und die Stadtbahn gemäß den anzuwendenden Schallberechnungsmethoden besonders stark verlärmt. Nachdem die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan 1-60a beschlossen hatte, erfolgte die nach dem Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) vorgeschriebene Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit negativem Ergebnis. Auch eine umfangreiche Überarbeitung der Begründung unter Zuhilfenahme neuer Gutachten führte bei einer zweiten Rechtsprüfung zwar zu einem weniger negativen, aber nicht zu einem uneingeschränkt positiven Ergebnis: Nach Auffassung der Senatsverwaltung ist die Lärmbelastung der nicht baulich verbundenen Außenwohnbereiche (also der Lärm im Garten des zukünftigen Hauses) nicht ausreichend abgewogen bzw. begründet. Das Bezirksamt kann die Bedenken der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht nachvollziehen und sieht nach intensiver Prüfung des Sachverhalts auch keine Möglichkeiten mehr, die bisherigen Planungsziele noch besser zu begründen und den Anforderungen an den Lärmschutz zu entsprechen.

 

Da aber das Planerfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB) unverändert besteht und um die Zwecke der Planung weiterhin rechtssicher verfolgen zu können, ist es geboten, eine Änderung der Planungsziele vorzunehmen. Vorgesehen ist nunmehr die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“. Nicht vorgesehen ist die Festsetzung einer öffentliche Parkanlage, weil die Fläche für eine Erholungsnutzung nicht nur wegen der starken Verlärmung nicht geeignet scheint, sondern weil sie eine geringe Größe und einen ungünstigen Zuschnitt aufweist. In jedem Fall aber läuft die Planung darauf hinaus, dass der Eigentümer möglicherweise einen begründeten Entschädigungsanspruch durch Übernahme der Fläche (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BauGB) wird geltend machen können.

 

Die Umstellung auf das neue Planungsziel kommt einem Neuanfang des Bebauungsplanverfahrens gleich, denn ein Rückgriff auf bisherige Verfahrensschritte ist nicht sinnvoll. Wenn die Bauleitplanung an dieser Stelle mit dem Weiterführen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens 1-60a betrieben würde, ergäbe sich ein unübersichtlicher Verfahrensablauf, der für die Öffentlichkeit schlecht nachvollziehbar ist und Rechtsunsicherheiten schafft. Im Sinne der Verständlichkeit für die Öffentlichkeit und im Sinne der Rechtsklarheit ist es besser, das alte Verfahren mit dem ursprünglichen Planungsziel einzustellen und für die Verfolgung des neuen Planungsziels ein neues Aufstellungsverfahren einzuleiten. Dies beabsichtigt der Bezirk Mitte nunmehr durch das zeitgleiche Beschließen der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 1-60a und der Einleitung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan 1-96Alexander-/Schillingstraße“ mit demselben räumlichen Geltungsbereich.

 

B) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine.

 

 

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine.

 

 

 

 

Berlin,

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

Anlage:

Entwurf zum Bebauungsplan 1-60a „Alexander-/Schillingstraße“ vom 16.5.2014

 

 
 

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