Drucksache - 2477/IV  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 1-96 "Alexander-/Schillingstraße", die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.01.2016 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 11.01.2016
2. Anlage
3. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin2477/IV

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-96 „Alexander-/Schillingstraße“, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 beschlossen:

 

1.Der Bebauungsplan 1-96 „Alexander-/Schillingstraße“r die westlich der Grundstücke Holzmarktstraße 73 und 75 gelegenen Flurstücke 399 und 400 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist auf Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan vom 9. Dezember aufzustellen.

 

2. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-96 werden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligungen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

3.Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind gegebenenfalls nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

A) Begründung:

 

Das Bezirksamt hatte bereits am 17.2.2009 einen Beschluss zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan 1-60 für die Grundstücke Holzmarktstraße 66, 69, 73 und 75, sowie die angrenzenden Flurstücke 266, 395, 397, 399, 400 und 391 (teilweise) gefasst, also für ein Plangebiet, in welchem das Plangebiet 1-96 enthalten ist. Die Kenntnisnahme des Aufstellungsbeschlusses durch die Bezirksverordnetenversammlung erfolgte am 19.3.2009 (DrS 1183/III).

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 1-60 war (und für die Aufstellung des Bebauungsplans 1-96 ist) das im Plangebiet existierende Nachverdichtungspotential und bestehende konkrete Bauabsichten, die zu einer unkoordinierten und unmaßstäblichen Nachverdichtung im Wohngebiet Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt ohne Beachtung der besonderen städtebaulichen Eigenart des Wohngebietes führen würden und somit den städtebaulichen Zielsetzungen zum Erhalt der besonderen städtebaulichen Eigenart und einer behutsamen konzeptionellen Weiterentwicklung des Wohngebietes entgegenstehen. Für eine Steuerung der Plangebietsentwicklung im Sinne dieser Zielsetzungen sind die Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es für eine strukturverträgliche Nachverdichtung, die einerseits die Eigenart des Gebiets Karl-Marx-Allee II. Bauabschnitt respektiert, sich jedoch andererseits gleichzeitig einer behutsamen konzeptionellen Weiterentwicklung öffnet, planerischer Instrumente. Es besteht damit ein Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

 

Mit Bezirksamtsbeschluss vom 22.5.2012 wurde das Plangebiet 1-60 in die Plangebiete 1-60a und 1-60b geteilt; die Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung erfolgte am 14.6.2012 (DrS 333/IV). Die Teilung erfolgte, damit die Festsetzung des Bebauungsplans für die Flurstücke 399 und 400 an der Straßenecke Alexander-/Schillingstraße (Bebauungsplan 1-60a) nicht durch die länger dauernde Planentwicklung im Bereich des Grundstücks Holzmarktstraße 66 (Bebauungsplan 1-60b) blockiert wird. Das Bebauungsplanverfahren 1-60a wurde entsprechend rascher vorangetrieben und der Bebauungsplan vom Bezirksamt am 9.4.2013 und von der Bezirksverordnetenversammlung am 13.6.2013 (DrS 846/IV) beschlossen.

 

r das Plangebiet 1-60a wurde das Ziel verfolgt, ein Mischgebiet mit einer maßstäblichen, zweigeschossigen Bebauung in Verbindung mit einer relativ großen nichtüberbaubaren Grundstücksfläche entlang der Alexanderstraße zu entwickeln. In den letzten Jahren sind jedoch die Anforderungen an den Lärmschutz durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung enorm gestiegen und das Plangebiet 1-60a ist durch die Alexanderstraße und die Stadtbahn gemäß den anzuwendenden Schallberechnungsmethoden besonders stark verlärmt. Nachdem die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan 1-60a beschlossen hatte, erfolgte die nach dem Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) vorgeschriebene Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit negativem Ergebnis. Eine umfangreiche Überarbeitung der Begründung unter Zuhilfenahme neuer Gutachten führte bei einer zweiten Rechtsprüfung zwar zu einem weniger negativen, aber nicht zu einem uneingeschränkt positiven Ergebnis: Nach Auffassung der Senatsverwaltung ist die Lärmbelastung der nicht baulich verbundenen Außenwohnbereiche (also der Lärm im Garten des zukünftigen Hauses) nicht ausreichend abgewogen bzw. begründet. Das Bezirksamt kann die Bedenken der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht nachvollziehen und sieht nach intensiver Prüfung des Sachverhalts auch keine Möglichkeiten mehr, die bisherigen Planungsziele noch besser zu begründen und den Anforderungen an den Lärmschutz zu entsprechen.

 

Da aber das Planerfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB) unverändert besteht und um die Zwecke der Planung weiterhin rechtssicher verfolgen zu können, ist es geboten, eine Änderung der Planungsziele vorzunehmen. Vorgesehen ist nunmehr die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Verkehrsgrün“. Die Fläche soll also ihren grünen Charakter behalten. Nicht vorgesehen ist dabei die Festsetzung einer „öffentlichen Parkanlage“, weil die Fläche für eine Erholungsnutzung nicht nur wegen der starken Verlärmung ungeeignet scheint, sondern weil sie eine geringe Größe und einen ungünstigen Zuschnitt aufweist. In jedem Fall aber läuft die Planung darauf hinaus, dass der Eigentümer möglicherweise einen begründeten Entschädigungsanspruch durch Übernahmeverlangen (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BauGB) wird geltend machen können.

 

Die Umstellung auf das neue Planungsziel kommt einem Neuanfang des Bebauungsplanverfahrens gleich, denn ein Rückgriff auf bisherige Verfahrensschritte ist nicht sinnvoll. Wenn die Bauleitplanung an dieser Stelle mit dem Weiterführen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens 1-60a betrieben würde, ergäbe sich ein unübersichtlicher Verfahrensablauf, der für die Öffentlichkeit schlecht nachvollziehbar ist und Rechtsunsicherheiten schafft. Im Sinne der Verständlichkeit für die Öffentlichkeit und im Sinne der Rechtsklarheit ist es besser, das alte Verfahren mit dem ursprünglichen Planungsziel einzustellen und für die Verfolgung des neuen Planungsziels ein neues Aufstellungsverfahren einzuleiten. Dies beabsichtigt der Bezirk Mitte nunmehr durch das zeitgleiche Beschließen der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 1-60a und der Einleitung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan 1-96Alexander-/Schillingstraße“ mit demselben räumlichen Geltungsbereich.

 

Das Aufstellungsverfahren kann weder als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB noch als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, weil die jeweiligen Kriterien hier mit dem Planungsziel Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nicht anwendbar sind. Das Aufstellungsverfahren wird daher wie zuvor auch das Bebauungsplanverfahren 1-60a als Regelverfahren mit Erstellung eines Umweltberichts betrieben.

 

B) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

1.r die Veröffentlichungen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von
benötigt, die im Bezirksplan 2014/2015 unter Kapitel 4200,
Titel 53121 bereitgestellt sind.

2.Kosten für die Übernahme der Fläche, sofern der Eigentümer
begründete Übernahmeansprüche geltend macht. Höhe:


 

ca. 3 000 €

 

 

 

4 500 bis 7 000 €

 

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine.

 

 

Berlin,

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

Anlage:

Entwurf zum Bebauungsplan 1-96 „Alexander-/Schillingstraße“ vom 9. Dezember 2015

 

 
 

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