Drucksache - 2476/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über Härtefallfonds: Hortbetreuung für Flüchtlingskinder
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.12.2015 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2476/IV):
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich dafür einzusetzen, dass aus dem Härtefallfonds die Eigenbeteiligung der Eltern von Flüchtlingskindern für die Hortbetreuung im ausreichenden Maße finanziert werden kann.“
Das Bezirksamt hat am 03.05.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Zwischenbericht zur Kenntnis zu bringen.
Festlegung zur Kostenbefreiung für Flüchtlingskinder in Anwendung der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 4 TKGB (Tagesbetreuungskostenbeteiligungs-gesetz):
Gemäß dem Beschluss der AG BÖJ vom 14.10.2015 und dem „Leitfaden zur Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in die Kindertagesförderung und die Schule“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12.11.2015 werden Eltern, die mit ihrer Familie bei Antragstellung in Not-/Gemeinschaftsunterkünften leben und deren Kinder in einer Kita, Kindertagespflege oder ergänzenden Förderung und Betreuung an Grund- und Sonderschulen betreut und gefördert werden, zunächst befristet für ein Jahr von der Zahlung des Kostenbeitrages für die Betreuung befreit. Nach Ablauf eines Jahres ist ausnahmsweise eine weitere Befristung möglich, sofern das Kind weiterhin in einer Sammelunterkunft untergebracht ist.
Dies geschieht in Anwendung der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 4 TKGB
Begründung: Erklärtes Ziel des Landes Berlin ist, den Familien in Not-/Gemeinschaftsunterkünften schnell und möglichst unbürokratisch Unterstützung bei der Betreuung ihrer Kinder zukommen zu lassen. Um das Kennenlernen der Förderung von Kindern in Einrichtungen der Tagesbetreuung und in der ergänzenden Förderung an Grund- und Sonderschulen zu unterstützen, ist es angezeigt, dass Eltern von der Zahlung des Kostenbeitrages für die Betreuung im Sinne des § 4 Abs.4 TKGB befreit werden.
Zitat: „Im Gegensatz zu einkommensschwachen Personen, die bereits in Berlin leben, ist davon auszugehen, dass für Flüchtlingsfamilien eine besondere Situation besteht. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sich Eltern, die mit ihren Kindern befristet in einer Sammelunterkunft untergebracht sind, voraussichtlich vorübergehend in einer persönlichen Notlage befinden. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommen häufig ohne Hab und Gut. Sie verfügen mehrheitlich weder über einen Hausstand noch über ausreichend Kleidung. Sammelunterkünfte zeichnen sich in der Regel durch beengte und sehr einfache Wohnverhältnisse aus, d.h. sie bieten keinen Raum für Privatsphäre und keine kindgerechte Ausstattung. Das Zusammenleben mit zahlreichen anderen betroffenen Familien, häufig aus unterschiedlichen Ländern, stellt eine zusätzliche Belastung dar. Dieses Wohnbedingungen und die teilweise soziale Isolierung ohne ausreichende Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben in den umliegenden Wohngebieten teilzunehmen stellen besondere, belastende Familienverhältnisse dar. Sie können zu psychischen Belastungen der gesamten Familie führen.“ (siehe o.g. Leitfaden, Seite 6 u. 7).
Bezogen auf die Anwendung der Härtefallregelung für die Kosten des Mittagessens in offenen und gebundenen Ganztagsgrundschulen und sonderpädagogischen Förderzentren gilt das von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft festgelegte Verfahren. Hier liegt die örtliche Zuständigkeit beim jeweiligen Schulamt. Eltern können in der Schule ihres Kindes über ein entsprechendes Antragsformular einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen durch das Schulamt stellen. Mit einer entsprechenden Befürwortung durch die Schulleitung erfolgt dann eine zeitlich befristete Kostenbefreiung vom Mittagessen. Von Seiten des Schulamtes wird den Anträgen in der Regel stattgegeben. Diese Regelung gilt allerdings nur für Grundschüler*innen, die im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung am Mittagessen teilnehmen.
Für weitere Gruppen von Schüler*innen bzw. Kitakindern gibt es bislang keine analoge Regelung. Siehe hierzu beigefügtes Schreiben der Stadträtin für Jugend, Schule, Sport und Facility Management, Frau Sabine Smentek, an die Staatssekretäre Frau Sigrid Klebba und Herrn Mark Rackles.
Wir bitten dies als Zwischenbericht zur Kenntnis zu nehmen.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
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