Drucksache - 1978/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44 600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin1978/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Zugang zu Wohnhäusern und Straßenquerungen in den Nebenstraßen des Bezirks Mitte herstellen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.11.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1978/IV):
Das Bezirksamt Mitte wird in Zusammenarbeit mit der zuständigen Senatsverwaltung aufgefordert in einem ersten Versuch ersucht zu prüfen, wie ein direkter Weg von der Straße zu den Wohnhäusern und der Wechsel der Straßenseite durch das Freihalten von Parkspuren in ausreichendem Maße hergestellt werden kann. Diese Prüfung sollte in einem ersten Versuch folgende Nebenstraßen betreffen:
Krefelder Straße Essener Bochumer Dortmunder Jagow
Bisherige Parkflächen freizuhalten bedarf nur einer farblichen Markierung auf der Straße und keiner baulichen Maßnahme im Rahmen von Sanierungen könnte ca. alle 50-60- m erfolgen. Inwieweit Nebenstraßen, die in Parkraumbewirtschaftungszonen liegen, mit einbezogen werden, bleibt der Prüfung vorbehalten.
Das Bezirksamt hat am 05.04.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung von Verkehrszeichen erfolgt durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde, da die zu überprüfenden Straßenzüge ausschließlich im Straßennebennetz liegen. Das Erfordernis einer zusätzlichen Hinzuziehung der VLB ist hier nicht gegeben.
Gemäß den §§ 39 (1) und 45(9) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind. Markierungen fallen ebenfalls unter diesen Grundsatz, da sie auch Verkehrszeichen sind (§ 39 (5) StVO).
Bei der Abwägung von Verkehrssituationen sind die Belange aller Verkehrsteilnehmer hinreichend zu würdigen und zu beachten. Bei den genannten Straßen handelt es sich überwiegend um reine Wohngebiete, in denen bereits ein sehr hoher Parkdruck vorherrscht. Die Anordnung der zu prüfenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen würde diese Situation noch verschärfen. Die Überprüfung der Straßenzüge hat zudem ergeben, dass alle Straßen durch vorhandene Zufahrten über ausreichende Querungsmöglichkeiten verfügen.
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Hieraus ergibt sich für die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde kein zwingendes Erfordernis (§ 45 Abs. 9 StVO) für weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen.
Eine Anordnung der zu prüfenden Maßnahmen kann daher nicht erfolgen.
A. Rechtsgrundlage:§ 13 i.V.m. § 36 BezVG
B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek |
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