Drucksache - 1910/IV  

 
 
Betreff: Wohnungsbau in der Wilhelmstraße erhalten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Diedrich und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.02.2015 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
25.02.2015 
38. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne      
25.03.2015 
39. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne      
29.04.2015 
40. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.05.2015 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.12.2015 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag DIE LINKE vom 10.02.2015
2. BE StadtE vom 29.04.2015
3. Beschluss
4. VzK vom 07.12.2015
5. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:          11.2015

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.

Mitte von Berlin 1910/IV

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme

 

über

 

Wohnungsbau in der Wilhelmstraße erhalten

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.05.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1910/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen die Wohnungsbestände in der Wilhelmstraße beidseitig zwischen Unter den Linden und Leipziger Straße bau- und planungsrechtlich zu sichern.

Bis zur bau- und planungsrechtlichen Sicherung der Wohnungen erlässt die zuständige Behörde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für dieses Gebiet und stellt gemäß § 15 BauGB Baugesuche für diesen Bereich zurück.

 

 

Das Bezirksamt hat am 01.12.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Im Entwicklungsgebiet „Hauptstadt Berlin Parlaments- und Regierungsviertel“ sind auf Grund der „außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung“ die Senatsverwaltung bzw. das Abgeordnetenhaus zuständig für die Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen. Innerhalb förmlich festgesetzter Sanierungs- und Entwicklungsgebiete finden die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen keine Anwendung.

Deshalb haben Senat und Bezirk entschieden, für den Schutz der Wohnungsbestände entlang der Wilhelmstraße eine Untersuchung zum Erlass einer Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB zu veranlassen.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 06.10.2015 einen Beschluss über die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ zwischen Behrenstraße, Wilhelmstraße, An der Kolonnade, Mohrenstraße, Voßstraße, In den Ministergärten, Gertrud-Kolmar-Straße und Cora-Berliner-Straße im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gefasst.

 

Das Vergabeverfahren zur Erarbeitung einer städtebaulichen Expertise über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ ist abgeschlossen. Ergebnis der Beauftragung ist ein städtebauliches Gutachten, welches geeignet sein soll, den Erlass einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssicher zu begründen. Es handelt sich hierbei um eine Voruntersuchung, die im Dezember 2015 vorliegen soll. Soweit die Voruntersuchung den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, wird ggfs. im Jahr 2016 ein städtebauliches Gutachten in Auftrag gegeben.

Soweit dieses Gutachten den Erlass einer Rechtsverordnung rechtfertigt, wird diese beschlossen. 

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

 § 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

 a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

  keine

 

 b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

  keine

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke    Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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