Drucksache - 1598/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1598/IV ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Grundstücksverkäufe Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) in Wedding und Moabit - hier: -Kluckstraße 14 -Kurt-Schumacher-Damm 154, 156, 160, 164, 170, 172 -Rue Ambroise Paré 2, 3, 4, 6, 8, 17A -Rue Dominique Larrey 3, 7, 7A -Rue Hyacinthe Vincent 4
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.10.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1598/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass das Land Berlin eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel initiiert bzw. sich bestehenden Bundesratsinitiativen anderer Bundesländer anschließt, das die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) von ihrem derzeitigen grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag entbunden wird, Grundstücke nur zum Höchstpreis zu veräußern und das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) diesbezüglich geändert wird.
Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, sich gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) dafür einzusetzen, dass die o. g. Grundstücke nicht meistbietend versteigert werden, sondern: 1. den Mieterinnen und Mietern die Wohnungen zum Kauf angeboten werden, oder 2. eine Veräußerung an kommunale Berliner Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder gemeinnützige Wohnungsunternehmen/Stiftungen erfolgt.
Sollte die BIMA am Verkauf zum Höchstpreis festhalten, so wird das Bezirksamt ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die BIMA mit dem Käufer folgende Verfahrensgrundsätze vertraglich vereinbart: 1. Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich unbefristet, eine Kündigung der Mietverhältnisses über Wohnraum nicht auf ein berechtigtes Interesse des Vermieters/Käufers wegen Eigenbedarf gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu begründen. 2. Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich unbefristet, eine Kündigung der Mietverhältnisses über Wohnraum nicht auf Hinderung des Vermieters an angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstucks gem. § 573 II Abs. 2 Nr. 3 zu begründen. 3. Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich auf Dauer der Mietzeit des jetzigen Mieters auf Luxusmodernisierung zu verzichten. Bei der Durchführung von Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen und von Maßnahmen jeder Art die mietwirksam werden sind Maßnahmen zu unterlassen, die den üblichen Ausstattungsstandard einer Mietwohnung im Ortsteil Wedding des Bezirkes Mitte von Berlin übersteigen. Mietsteigerungen in Folge von Modernisierungsmaßnahmen sind begrenzt, so dass die maximal zulässige Miete von 10% oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschritten wird.
4. Bei Mieterhöhungen kann nur Bezug genommen werden auf den Berliner Mietspiegel (§§ 558 - 558 e BGB). Der Bezug auf Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten bleibt ausgeschlossen. 5. Mietereigene Einbauten haben Bestandsschutz, falls gesetzliche oder bautechnische Gründe dem nicht entgegenstehen. 6. Falls der Mieter/die Mieterin innerhalb der Wohnungsbestände die der Käufer/Vermieter vom Verkäufer erworben hat umzieht, sind sämtliche Punkte dieser Vereinbarung in den neuen Mietvertrag zu übernehmen. 7. Dem der Mieter/die Mieterin, der seine Wohnung freizieht um eine andere Wohnung des Wohnungsbestandes den der Käufer/Vermieter vom Verkäufer erworben hat, zu beziehen, gewährt der Vermieter eine Umzugspauschale. Grundlage für eine Umzugspauschale sind die analogen Umzugspauschalsätze gemäß den Verfahrensregelungen der sozialen Stadterneuerung in Berlin. 8. Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich keine Umwandlung des Wohnraumes in Gewerberaum vorzunehmen. 9. Der Verkäufer (BIMA) verpflichtet sich, umgehend allen Mieter/innen die vorstehenden Regelungen als Mietvertragsergänzungen anzubieten und verbindlich zu vereinbaren. 10. Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung dem Erwerber sämtliche vorstehenden Verpflichtungen ausdrücklich vertraglich aufzuerlegen mit der Maßgabe, dass dieser verpflichtet wird allen anderen Rechtsnachfolgern diese Verpflichtung in gleicher Weise aufzuerlegen. Der Mieter hat, falls es hierüber Meinungsverschiedenheiten gibt, den Anspruch auf seine Kosten von dem amtierenden Notar Teilausfertigungen des Kaufvertrages (Kopie) zwischen Käufer und Verkäufer des Grundstücks/des Gebäudes über diesen Regelungspunkt ausgehändigt zu bekommen.
Das Bezirksamt hat am 06.01.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Mit Datum vom 01.11.2014 wurden die BImA und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu den sie betreffenden Inhalten mit entsprechenden Aufforderungen angeschrieben. Die Anschreiben sind als Anlage beigefügt (Anlage 1 und 2).
Mit Antwort vom 25.12.2014 teilt der zuständige Staatssekretär mit, dass der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt auf den unterschiedlichen politischen Ebenen auf eine strategische Änderung der Verkaufspolitik der BImA hinwirkt. Zu den weiteren Ausführungen wird auf die ebenfalls als Anlage beigefügte Beantwortung verwiesen (Anlage 3).
Bei Eingang einer Reaktion der BImA wird diese unaufgefordert an die Bezirksverordnetenversammlung weitergeleitet. A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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