Drucksache - 1570/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Fraktionsexemplar liegt vor
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
den Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf 1-53 (westlich Brunnenstraße, südlich Rheinsberger Straße) vom 31. März 2011 mit Deckblatt vom 7. September 2011.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.08.2014 beschlossen:
Begründung:
zu I: Bei den bisherigen Bekanntmachungen zu den öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und teilweise i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB waren die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen fehlerhaft, weshalb eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Zudem ist die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich, weil für den vorderen Teil der Grundstücke 149 und 150 der Brunnenstraße die Traufhöhe (TH) gestrichen wurde.
A) Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Der Bebauungsplan setzt private Grundstücksflächen als öffentliche Straßenverkehrsfläche fest, die bereits bisher im Straßenland liegen und als öffentlich gewidmete Verkehrsfläche gelten (Flurstücke 48, 49, 50, 51, 60, 62 und 64 mit einer Größe von insgesamt 512 m²). Die betroffenen Grundstückseigentümer können mit der Festsetzung des Bebauungsplans ein Übernahmeverlangen nach § 40 Abs. 2 BauGB geltend machen. Für den Fall, dass alle Grundstückseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, würden dem Land Berlin Kosten in Höhe von 2 560.- Euro zzg. Grundstückserwerbskosten für den Ankauf der betroffenen Flächen entstehen. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden am 05.09.2013 angeschrieben, mit der Bitte um Rückäußerung innerhalb von vier Wochen, ob nach Festsetzung des Bebauungsplans eine Übernahme gewünscht ist.
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Bisher erfolgte keine Rückäußerung, demzufolge ist davon auszugehen, dass eine Übernahme bzw. Entschädigung nach Festsetzung des Bebauungsplans von den Eigentümern nicht gewünscht wird. Weil trotz alledem eine Übernahme bzw. Entschädigung nach der Festsetzung des Bebauungsplans von den Grundstückseigentümern verlangt werden kann ist der o. g. Betrag durch das bezirkliche Straßen- und Grünflächenamt im Haushalt berücksichtigt.
Für die Veröffentlichungen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ca. 2 700.- ? benötigt, die im Bezirksplan 2014 unter Kapitel 4200, Titel 53121 bereitgestellt sind.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine.
Berlin, den 19.08.2014
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