Drucksache - 1565/IV  

 
 
Betreff: Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf 1-51 (östlich Brunnenstraße, nördlich Rheinsberger Straße) vom 12.12.2010.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK
2. Anlage zu VzK
3.Schlussbericht
4. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

den Beschluss über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf 1-51stlich Brunnenstraße, nördlich Rheinsberger Straße) vom 12.12.2010.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 12.08.2014 beschlossen:

 

  1. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs 1-51 vom 12.12.2010 r das Gelände zwischen der Schönholzer Straße, Ruppiner Straße, Rheinsberger Straße und Brunnenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird durchgehrt.

 

 

Begründung:

 

zu I: Bei der Bekanntmachung der ersten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 10.12.2010 im Amtsblatt (Nr. 50, S. 2015) waren die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen fehlerhaft, weshalb eine erneute öffentliche Auslegung geß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich ist.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich das 43  große Flurstück 90 der Flur 120, das derzeit als öffentliche Straßenverkehrsfläche gewidmet ist und künftig im Bebauungsplan entsprechend als Straßenverkehrsfläche gesichert wird. Mit Festsetzung des Bebauungsplanes entsteht ein Übernahmeanspruch des Eigentümers. Die Höhe der u. U. anfallenden Kosten beträgt 215,00 ?. Die notwendigen Haushaltmittel sind im Kapitel 4212, Titel 82164 festgelegt. Der Eigentümer des Flurstücks wurden am 5.9.2013 angeschrieben mit der Bitte um Rückmeldung, ob eine Übernahme nach Festsetzung gewünscht ist. Es erfolgte bisher keine Rückmeldung.

 

r die Veröffentlichungen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ca. 2 700.- ? benötigt, die im Bezirksplan 2014 unter Kapitel 4200, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

                                                                                    - 2 -

 

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

 

 

 

 

Berlin, den 12.08.2014

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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