Drucksache - 1554/IV  

 
 
Betreff: Blockkonzepte durch BVV beschließen lassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Stadtentwicklung,Sanieren, Bauen und BebauungspläneBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Bertermann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 02.07.2014
2. Beschluss
3. VzK vom 05.12.2014
4. VzK vom 18.12.2014

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite).


Bezirksamt Mitte von Berlin                   Datum:       .11.2014

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              Tel.: 44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin              1554/IV

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Blockkonzepte durch BVV beschließen lassen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.09.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1554/IV):

"Das Bezirksamt wird ersucht, alle städtebaulichen Blockkonzepte in Mitte auch der Bezirksverordnetenversammlung Mitte zur Beschlussfassung vorzulegen.".

Das Bezirksamt hat am 25.11.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

Dem Ersuchen kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden.

Die Erstellung sog. "Blockkonzepte" dient der Umsetzung und Weiterentwicklung städtebaulicher Entwicklungsziele, um eine konkretisierte Beurteilungsgrundlage sanierungsrechtlicher Genehmigungsverfahren für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach §§ 144, 145 BauGB zu schaffen. Mit dem angeregten Verwaltungshandeln wird das Bezirksamt aufgefordert, alle städtebaulichen Blockkonzepte in Mitte der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Sollte das Bezirksamt dem nachkommen,rde die Bezirksverordnetenversammlung in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit des Bezirksamtes als Verwaltungsbehörde und in den Geschäftsbereich des Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung eingreifen.

Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach dem Bezirksverwaltungsgesetz in eigener Zuständigkeit Entscheidungen treffen (§ 12 Abs. 2 BezVG), an das Bezirksamt Empfehlungen oder Ersuchen richten 13 BezVG) sowie die Geschäftsführung des Bezirksamtes kontrollieren. In Bezug auf baurechtliche Vorhaben ist die Entscheidungsbefugnis der Bezirksverordnetenversammlung auf § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG (Entwurf eines Bebauungsplans nach § 6 Abs. 3 AGBauGB sowie Rechtsverordnungen zur Festsetzung eines Bebauungsplans, Landschaftspläne und andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) und auf § 12 Abs. 2 Nr. 9 BezVG (Bereichsentwicklungsplanung nach § 4 AGBauGB und Anträge des Bezirks zur Änderung der Flächennutzungsplanung) beschränkt. Auch wenn im Regelfall vorausgehende Erörterungen im Fachausschuss erfolgen, ist eine generelle Mitwirkung der Bezirksverordnetenversammlung im Verwaltungsvollzug des Bezirksamtes ausgeschlossen und wäre eine unzulässige Mitverwaltung. Dies betrifft insbesondere Einzelverwaltungsverfahren (Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 2. Auflage, Rn 286).

Eine Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung über die Blockkonzepterde die verwaltungsinterne Zuständigkeitsverteilung nach dem Bezirksverwaltungsgesetz unterlaufen, zudem könnten die notwendigen Beteiligungserfordernisse von der Bezirksverordnetenversammlung nicht erfüllt werden. Überdies würde dadurch ein unverhältnismäßiger, nicht mehr vertretbarer Verwaltungsaufwand erzeugt sowie Entscheidungsprozesse verzögert.

                                                                                    - 2 -

Soweit die BVV vorbeugend tätig werden will, tut sie dies nach § 12 Abs 1 BezVG, indem sie die Grundlinien der Verwaltungspolitik im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt und nicht indem sie an Einzelfällen mitwirkt. Diese Grundlinien werden u.a. durch Anregung allgemeiner Planungsziele bestimmt. In diesem Zusammenhang kann und soll auch der Rahmen festgelegt werden, der für die Durchführung der Planung gilt und die Grenzen für mögliche Ausnahmen und Befreiungen setzt. Je konkreter die Grundlinien gefasst werden, desto genauer können sie sich auch in Einzelfallentscheidungen niederschlagen.

Wir bitten, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

A) Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

              a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

                            keine

              b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:

                            keine

 

Berlin, den

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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