Drucksache - 1493/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1493/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Planungsrecht für soziale Wohnraumförderung
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.09.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1493/IV): Das Bezirksamt Mitte von Berlin wird ersucht zu prüfen, welche, sich in öffentlichem Eigentum (Landeseigentum, Bundeseigentum) befindlichen unbebauten Grundstücke und Flächenpotentiale in Mitte planungsrechtlich als Flächen für die soziale Wohnraumförderung (BauGB § 9, Abs. 1, Ziffer 7) und/oder als Flächen für Personengruppen mit besonderen Wohnbedarf (BauGB § 9, Abs. 1, Ziffer 8) festgesetzt werden können.
Das Bezirksamt hat am 27.01.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die im Jahr 2014 fertiggestellte Wohnungsbaupotentialstudie stellt alle Flächen im Bezirk Mitte, die potentiell für Wohnungsneubau geeignet sind dar. Dabei wurden das derzeit gültige Planungsrecht, die Folgebedarfe an sozialer und grüner Infrastruktur sowie die Eigentümerverhältnisse untersucht. Daher sind bereits aus der Wohnungsbaupotentialstudie (Teil 2 Steckbriefe) die unbebauten, landeseigenen Grundstücke zu entnehmen. Des Weiteren unterteilt die Studie die ermittelten Potentialflächen in Prioritätsstufen 1 bis 3, d.h. es wird erkennbar welche Potentialflächen aufgrund verschiedener Faktoren kurz-, mittel oder langfristig realisierbar sind. Der Teil 2 der Studie, die Steckbriefe, sind bisher nur für Potentialflächen der Priorität 1 (kurzfristige Realisierbarkeit) erstellt worden.
Die Ergebnisse der Wohnbaupotentialstudie wurden bereits am 24.09.2014 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vorgestellt.
Eine Festsetzung gem. § 9 (1) Nr.7 und 8 BauGB kann grundsätzlich überall dort erfolgen, wo die Durchsetzung dieses öffentlichen Belangs gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen durch besondere städtebauliche Gründe im Rahmen der Abwägung gerechtfertigt werden kann. Eine solche Festsetzung bedeutet, dass die zu errichtenden Wohngebäude die Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen müssen, damit sie „mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten“. Eine notwendige Voraussetzung für eine solche Festsetzung im Bebauungsplan und deren Umsetzung ist daher die Sicherstellung bzw. Bereitstellung von Fördermitteln durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zum Zeitpunkt der Erarbeitung eines Bebauungsplans. Das Bezirksamt steht in ständigem Kontakt zur Wohnbauleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und ist bemüht die entsprechenden Voraussetzungen für die Schaffung von sozialen Wohnungen zu unterstützen.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek |
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