Drucksache - 1384/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. 1384/IV Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
den Beschluss über die Teilung des Geltungsbereichs und Änderung des Bebauungsplanentwurfs I-32a "Holzufer" sowie die Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Bezirksverordnetenversammlung
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29.04.2014 beschlossen:
I. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs I-32a für die Grundstücke Michaelkirchstraße 22-23, Köpenicker Straße 36-41 und 50 (teilweise) sowie die an der Spree angrenzenden Flurstücke 103, 104, 9000 und 9002 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird wie folgt geteilt:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs I-32aa gilt für die zwischen Paula-Tiede-Ufer und Michaelkirchstraße an die Spree angrenzenden Flurstücke 103, 104 (tlw.), 9000 (tlw.) und 9002 sowie für Teilflächen der daran angrenzenden Flurstücke 9018, 9021, 9020, 319 und 106 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte und umfasst somit einen Abschnitt der spreebegleitenden Promenade zwischen Michaelkirchstraße und Engeldamm.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs I-32ab gilt für das Grundstück Köpenicker Straße 39, für Teilflächen der Grundstücke Michaelkirchstraße 22, 23, Köpenicker Straße 36-38 und 40, 41 sowie für Teilflächen der angrenzenden Flurstücke 319, 302 und 9021 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.
II. Für die Bebauungsplanentwürfe wird die frühzeitige Behörden- gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
III. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.
Begründung:
Anlass für die Teilung des Geltungsbereichs ist der Beschluss des Bezirksamts Mitte Nr. 169 vom 24.04.12 über die Konkretisierung der städtebaulichen Sanierungsziele und das Ergebnis der Machbarkeitsstudie vom November 2013 für die Spreeuferpromenade im Sanierungsgebiet Nördliche Luisenstadt.
Seit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 31. März 2011 befindet sich der Bebauungsplanentwurf I-32a im Geltungsbereich des mit zwölfter Verordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Mitte - Nördliche Luisenstadt. Die Erschließung des Spreeufers bzw. die verbesserte Zugänglichkeit der Spree ist ein wesentliches Sanierungsziel, so dass die erforderlichen Mittel der Planungsleistungen, zur Bodenordnung und zum Bau der Uferpromenade mit einer Machbarkeitsstudie zur Uferpromenade neu kalkuliert wurden.
Die Machbarkeitsstudie geht vom Ankauf der für eine öffentliche Durchwegung notwendigen Grundstücksteilflächen aus. Diese sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-32aa mit der Festsetzung von öffentlicher Grünanlage, bzw. öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich gesichert werden. Mit der erforderlichen Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen soll das Bebauungsplanverfahren zur Realisierung beitragen. Die Baugebiete sollen damit von dem Bebauungsplanverfahren für die öffentlichen Flächen, welches zügig weitergeführt werden soll, getrennt werden.
Der Flächennutzungsplan für Berlin weist eine grüne Durchwegung aus.
Im Grundsatz bleibt die inhaltliche Zielsetzung der öffentlichen Zugänglichkeit und baulichen Nutzung der Grundstücke gegenüber dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf I-32a aber erhalten.
Änderungen ergeben sich auf Grund einer Baugenehmigung für die Wohnbebauung des Grundstücks Köpenicker Straße 48-49 (hinten) - siehe auch Anlage 2) Abschnitt L. Hier besteht nicht mehr die Notwendigkeit einer durchgängigen öffentlichen Erschließung für den Fahrzeugverkehr von der Köpenickerstraße (Bebauungsplan I-32b) entlang der Spree zur Michaelkirchstraße. Die öffentliche Zugänglichkeit und Durchwegung soll daher, bis auf die Erschließung der ehemaligen Eisfabrik, nur noch für den Fuß- bzw. Radfahrverkehr gewährleistet werden. Einer planungsrechtlichen Regelung für das Grundstück Köpenicker Straße 48-49 (hinten) darüber hinaus bedarf es auch nicht mehr, so dass diese Teilfläche aus dem Geltungsbereich entfällt.
A) Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Kosten für die Planung und Herstellung der öffentlichen Infrastruktur werden im Verfahren ermittelt.
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
Anlagen: 1) Bebauungsplanentwurf I-32a vom 27.11.2008 2) Auszug aus der Machbarkeitsstudie Nov. 2013 "Spreeuferpromenade" (S.95 Abschnitt L) 3) Bebauungsplanenwurf I-32aa vom 28.03.2014 4) Bebauungsplanentwurf I-32ab vom 28.03.2014
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