Drucksache - 1189/IV  

 
 
Betreff: Werbeverbot für Alkoholprodukte und Tabakwaren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mahr Radloff-Gleitze 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.12.2013 
26.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.05.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag
2. Beschluss
3. VzK vom 08.05.2014
4. Anlage 1
5. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin              Datum:                    

Abt.                    Tel.:              9018 3 2200

     

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                   1189/IV

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Werbeverbot für Alkoholprodukte und Tabakwaren

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.12.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1189/IV):

 

"Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, sich für ein generelles Alkohol- und Tabakwerbeverbot im Bezirk Mitte einzusetzen. In den Bereichen, in denen das Bezirksamt Mitte nicht für das Werbeverbot zuständig ist, wird es gebeten, sich gegenüber dem Senat von Berlin im Sinne dieses Antrags einzusetzen."

 

Das Bezirksamt hat am 06.05.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Die Möglichkeiten des Bezirks zur Beschränkung der Werbung für die bezeichneten gesundheitsgefährdende Produkte sind insbesondere wegen fehlender Zuständigkeit  begrenzt. Ein "generelles Werbeverbot im Bezirk" würde nicht nur kommerzielle Großwerbeflächen betreffen, sondern würde ein Verbot mit Geltung sowohl für das Gewerbe als auch Vereine und Private, z.B. Verkehrsmittel, Presseerzeugnisse in Papierform, Film- und Fernsehberichterstattung, Hörfunk, Internet und jegliche andere Werbeträger bedeuten.

 

Die Erkenntnis, dass Werbung für Sucht- und Genussmittel nachteilige Folgen haben kann und zumindest für Teile der Öffentlichkeit beschränkt werden sollte, hat sich bereits in einer Reihe von Vorschriften sowie freiwilligen branchenspezifischen Selbstbeschränkungen niedergeschlagen (z.B. Vorläufiges Tabakgesetz - VTabakG mit der Beschränkung der Werbung in Hörfunk, Presse und Fernsehen, Rundfunkstaatenvertrag, Verhaltensregeln der Werbewirtschaft im Rahmen der Selbstkontrolle oder die "Verwaltungsvorschriften Werbung" der Senatsverwaltung für Finanzen vom 11. Januar 2011 (Amtsblatt vom 28.01.2011, S. 126), die in Ziff. 4 (3) d) die Werbung auf, in und an Dienstgebäuden und -grundstücken und anderem Material einschließlich elektronischer Medien für Sucht und Genussmittel an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht, werden, ausschließen). Weitergehende Einschränkungen aus gesundheitlichen Erwägungen wie z.B. die Forderung nach vorbehaltloser Umsetzung der WHO-Tabakrahmenkonvention durch die Bundesregierung waren in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion.

 

Eine Einflussmöglichkeit des Bezirks besteht nur indirekt über die Werbeverträge, die sowohl auf Ebene der Hauptverwaltung als auch des Bezirks zur Werbung auf öffentlichem Straßenland abgeschlossen wurden. Der Bezirk wird sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einsetzen, dass die Werbung für Alkoholprodukte und Tabakwaren zukünftig vertraglich ausgeschlossen werden soll. In eigener Zuständigkeit hat sich der Bezirk mit den Firmen Ströer Media Deutschland GmbH, Wall Aktien Gesellschaft, CulturePlak Marketing GmbH und Die Draussenwerber GmbH zu den bestehenden Werbeverträgen in Verbindung gesetzt und auf einen zukünftigen Verzicht auf Werbung für die bezeichneten Genussmittel hingewirkt. Bisher liegt lediglich eine abschlägige Antwort der Firma Wall / Die Draussenwerber vom 26. März 2014 vor, die in der Anlage 1 beigefügt ist. Des Weiteren wird auf die als Anlage 2 beigefügte Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (Grüne) vom 8. Märu 2014 (Drucksache 17/13 407) zur Tabakwerbung auf landeseigenen Werbeflächen verwiesen.

 

Dem Ersuchen konnte daher nur teilweise gefolgt werden.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

              § 13 i.V.m. § 36 Abs. 2  BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

              a.               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

             

                            keine
 

              b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

                            keine
 

 

 

 

Berlin, den      

 

 

 

 

 

                                                       

 

 

 

 

 
 

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