Drucksache - 0965/IV  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-90 (Gleislinse) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vzk vom 13.08.2013
2. Anlage_1
3. Schlussbericht

Wir bitten um Kenntnisnahme

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                             Drucksache Nr. 0965/IV

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über den

 

Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-90 (Gleislinse) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.07.2013 beschlossen:

 

I.          Der Bebauungsplan 1-90 für eine Teilfläche des Flurstückes 369 nördlich der Ellen-Epstein-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, ist auf der Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan 1-90 vom 22.04.2013 aufzustellen.

 

II.        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-90 wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt. Das Verfahren wird gem. § 13a des Baugesetzbuches als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches durchgeführt.

 

III.     Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-90 sind folgende städtebauliche Gründe:

 

  • Plangebiet

Das Plangebiet (ca. 1,5 ha GE und ca. 0,4 ha Straßenland) umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 369 nördlich der Ellen-Epstein-Straße (Gleislinse) in Berlin-Mitte, Ortsteil Moabit.

 

Der Geltungsbereich befindet sich im Block 903, der früher durch den ehem. Güterbahnhof Moabit genutzt wurde. Die sog. Gleislinse und weitere Teilflächen des Blockes 903 wurden bereits vom Eisenbahnbundesamt von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Das Plangebiet wird von der Ellen-Epstein-Straße aus erschlossen.

  • Planungskonzept

 

Auf dem Grundstück der ehemaligen Gleislinse soll zur Schaffung von Arbeitsplätzen ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden, auf dem sich vorrangig produzierendes Gewerbe ansiedeln soll. Daher ist vorgesehen, aus städtebaulichen Gründen den Einzelhandel, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten usw. durch textliche Festsetzungen auszuschließen.

 

  • Aktueller Anlass der Planaufstellung

Das Plangebiet ist seit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken im Jahr 2006 ungenutzt und befindet sich im Privatbesitz. Das städtebauliche Ziel, dort ein Gewerbegebiet vorrangig für das produzierende Gewerbe zu entwickeln, lässt sich nicht nach dem jetzt geltenden Planungsrecht (§ 34 BauGB) realisieren, da sich südlich angrenzend bereits Bestandsnutzungen befinden, die den städtebaulichen Zielsetzungen widersprechen. In der letzten Zeit kam es vermehrt zu Anfragen, die den städtebaulichen Zielen entgegen stehen. Der Bebauungsplan ist daher für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Bereiches erforderlich.

 

  • Baurecht und bestehende Bauleitpläne

Das Grundstück der sog. Gleislinse und weitere Bereiche wurden mit Bescheid vom 01.11.2006 nach § 23 AEG vom Eisenbahnbundesamt von Bahnbetriebszwecken freigestellt, und Bauvorhaben sind seit diesem Zeitpunkt nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Nördlich der Gleislinse befindet sich weiterhin planfestgestelltes Bahngelände. Südlich der Gleislinse befindet sich zwischen der Quitzowstraße und der Ellen-Epstein-Straße ein Gewerbestreifen für den die Bebauungspläne II-184 bis II-187 aufgestellt wurden. Dort sollen ebenfalls bestimmte Nutzungen im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden. Die Bebauungspläne befinden sich noch im Verfahren. Die südöstlich der Gleislinse befindlichen Bebauungspläne 1-16 VE (Baumarkt) und II-183 (Gewerbegebiet) sind bereits festgesetzt.

 

Der Flächennutzungsplan stellt die Gleislinse als Bahnfläche, und die Ellen-Epstein-Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dar. Die geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins ist durch die Planungen nicht beeinträchtigt, da der Planbereich bereits vom Eisenbahnbundesamt von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde und die Fläche daher nicht mehr für Verkehrszwecke benötigt wird. Die Bereichsentwicklungsplanung sieht auch bereits ein Gewerbegebiet im Bereich der Gleislinse vor. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden. Das planfestgestellte bestehende Straßenland der Ellen-Epstein-Straße wird nicht verändert.

 

Beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1. BauGB aufgestellt werden. Der Planbereich ist aufgrund seiner Lage dem Innenbereich zuzurechnen. Die gepl. festzusetzende Grundfläche beträgt ca. 8.400 m2 (GRZ 0,8) und in der Umgebung befinden sich keine weiteren Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden. Der Bebauungsplan begründet auch nicht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. dem UVPG oder dem UVPG-Bln., da die dort genannten Vorraussetzungen zur Durchführung einer UVP für den Planbereich nicht zutreffen. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die Planungen ebenfalls nicht betroffen.

 

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ....
benötigt, die in dem Bezirksplan 2013 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt werden.

 

ca. 2.400 ?

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

 

 

 

Berlin,

 

 

 

 

 

Stellv.Bezirksbürgermeister von Dassel

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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