Drucksache - 0927/IV  

 
 
Betreff: Frühzeitige Information für Gewerbetreibende bei geplanten Baumaßnahmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Briest Urbatsch Lehmann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
13.06.2013 
21.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.09.2013 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 04.06.2013
2. Beschluss vom 13.06.2013
3. VzK vom 06.09.2013
4. abschließende Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                         .08.2013

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                                          44600

 

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                          927/IV

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über              

 

Frühzeitige Information für Gewerbetreibende bei geplanten Baumaßnahmen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.06.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0927/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass zukünftig bei durch das Bezirksamt zu genehmigenden Baustellen auf Gehwegflächen bzw. im Straßenbereich bezirklicher Einkaufsstraßen Gewerbetreibende frühzeitig über die Art, den Umfang und die Dauer entsprechender Baustellen informiert werden.

 

 

Das Bezirksamt hat am 20.08.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.

 

Hierzu ist anzumerken, dass grundsätzlich drei verschiedene Arten von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt zu unterscheiden sind.

 

a)      Straßenbaumaßnahmen zum Zwecke des Neubaus, oder der Unterhaltung von Straßenland durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt oder der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.

b)      Sondernutzungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung gemäß § 12 Berliner Straßengesetzt (BerlStrG)

c)      Bauliche Sondernutzungen nach § 11 BerlStrG

 

 

Zu a.)

Im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen im Zuge des Straßenneubaus oder der Unterhaltung durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist es gängige Praxis, dass die Anlieger rechtzeitig durch entsprechende Aushänge in den Häusern oder Postwurfsendungen über Art, Umfang und Dauer von Baumaßnahmen informiert werden. Zudem werden entsprechende Pressemitteilungen veröffentlicht. Im Vorfeld von Neubaumaßnahmen gibt es zudem häufig Informationsveranstaltungen.

 

Zu b.)

Im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 12 BerlStrG werden den Leitungsverwaltungen gemäß der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 12 des Berliner Straßen-gesetzes entsprechende Auflagen zur Information der Anlieger und Gewerbetreibenden erteilt.

 

 

                                                                                    - 2 -

 

Gemäß Nr. 4 der AV zu § 12 BerlStrG ist der Sondernutzer verpflichtet die betroffenen Anlieger, insbesondere Industrie und Gewerbetriebe, über die Baumaßnahme in geeigneter Form rechtzeitig zu unterrichten. Hierzu gehört die Veröffentlichung in den Tages- oder Bezirks-zeitungen, Hauwurfsendungen bzw. Hausanschläge oder Postsendungen.

Des Weiteren werden der Sondernutzungserlaubnis Anlagen mit allgemeinen Auflagen bei Sondernutzungen öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung beigefügt, welche einem Auflagenkatalog gleichkommen. Demnach ist der Sondernutzer gemäß Anlage 2 Nr. 1 Abs. 4 verpflichtet, Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung, den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde sowie des eigenen Bauleiters an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen. Die Einhaltung dieser Auflagen wird durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt überwacht.

 

Anzumerken ist, dass es im Rahmen von Sondernutzungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung häufig zu Havarien kommt, welche im Anschluss an die genehmigungsfreie Notreparatur häufig sofortige längerfristige Baumaßnahmen zur Folge haben, welche zwar genehmigungspflichtig aber auf Grund der Unvorhersehbarkeit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung ohne langfristige vorherige Ankündigung und Information der Anlieger genehmigt werden müssen. Hier greifen dann jedoch die vorab beschriebenen Auflagen, die dann im Nachgang zum Baubeginn durch den Sondernutzer erfüllt werden müssen.

 

Zu c.)

Hier handelt es sich um bauliche Sondernutzungen von privaten Bauherren zur Sanierung oder zum Neubau von Gebäuden. Eine entsprechende rechtliche Grundlage zur Verpflichtung der Bauherren, entsprechende Informationen an die Anlieger und Gewerbetreibenden zu geben, existiert nicht. Somit hat das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt keine Handhabe hier entsprechende Auflagen zu erteilen. Dies erscheint jedoch auch nicht notwendig, da die Information über die Sanierung des eigenen Gebäudes dann vom Hausbesitzer an seine Mieter / Pächter direkt geschehen sollte. Eine Beeinträchtigung der Nachbargebäude ist nur bedingt gegeben, da eine Sondernutzung immer nur vor dem Grundstück des Bauherren genehmigt wird. Sollte auch die Fläche vor Nachbargebäuden für die Sondernutzung benötigt werden ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargebäudes notwendig, der dann wiederum seine Mieter und Pächter informieren kann.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Ersuchen der DS 0927/IV durch die bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem dazugehörigen Verwaltungshandeln entsprochen wird. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig, bzw. entbehren einer Rechts-grundlage.

 

A) Rechtsgrundlage:

              § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

              a.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              keine

              b.              Personalwirtschaftliche Ausgaben:                                          keine

 

Berlin, den      

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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