Drucksache - 0920/IV  

 
 
Betreff: Keine feste Einzäunung des Großen Tiergartens
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PiratenfraktionBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mahr Körper 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
13.06.2013 
21.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.01.2014 
27.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 04.06.2013
2. Änderungsantrag vom 11.06.2013
3. Austauschblatt vom 12.06.2013
4. Änderungsantrag SPD und CDU vom 13.06.2013
5. Beschluss vom 13.06.2013
6. VzK vom 14.01.2014
7. Austauschblatt vom 14.01.2014
8. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                  Datum                            .12.2013

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                            Tel: 44600

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                              0920/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Keine feste Einzäunung des Großen Tiergartens

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.06.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0920/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, Pläne für eine feste Einzäunung um große Teile des Großen Tiergartens nicht weiterzuverfolgen.

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob anstelle des permanenten Zauns um große Teile des Großen Tiergartens, bei Großveranstaltungen auf der Fanmeile (Straße des 17. Juni) bei Bedarf die Voraussetzungen für die Nutzung eines mobilen Zaunes realisiert werden kann, der den Sicherheitsanforderungen für Großveranstaltungen gerecht wird. So sollte geprüft werden, ob fest verankerte Zaunstützen mit bei Veranstaltungen anzubringenden mobilen Zaunteilen kombiniert werden können. Eine Kostenbeteiligung an dieser Investition durch die jeweiligen Veranstalter ist zu prüfen.

 

 

Das Bezirksamt hat am 07.01.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Ein mobiler Sicherheitszaun ist theoretisch ein adäquater Ersatz für einen festen Außenzaun, praktisch aber keine Lösung:

 

Die Zaun-Elemente eines mobilen Sicherheitszaunes wiegen in der preisgünstigen Variante 2450 kg! Diese können nur mit Verbrennungsmotorischen-Gegengewichtsstaplern (Version mit erhöhter Fahrerkabine) bewegt werden. Die Stapler haben ein Eigengewicht von ca. 5000 kg. Dies überschreitet die Traglast der Geh- und Parkwege bei Weitem!

Man müsste auf die deutlich teureren 1300 mm x 2500 mm Elemente zurückgreifen. Diese wiegen 1250 kg und können von Gabelstaplern mit einem Eigengewicht von 3025 kg bewegt werden. Diese Variante ist hinsichtlich der Traglast der Park- und Gehwege dann möglich, wenn bei Auf- und Abbau flächig lastverteilende Elemente Verwendung finden. Auch aus diesem Grund steigen die Kosten für einen mobilen Sicherheitszaun dramatisch an:

Die Zaunelemente würden mit 2.711.250,00 ? zu Buche schlagen.

Die Tore kosten nochmals extra 57.966,60 ?.

Die Gesamtkosten liegen bei ca. 2,8 Mio. ? reinen Beschaffungskosten (Materialwert)!

Um einen mobilen Sicherheitszaun zu errichten, sind Gabelstapler von ca. 3 Tonnen Eigengewicht einzusetzen. Incl. der Zaunteile ergibt sich ein Gesamtgewicht von 4 - 4,5 Tonnen. Gabelstapler erzeugen aufgrund ihrer kleineren Räder ein Vielfaches dieser Belastung auf der Fläche; durch die Kräfte der Drehbewegungen und Bremspunkte werden sogar Pflaster- und Plattenflächen zerstört, die offiziell für 20 Tonnen Traglast und mehr berechnet worden sind.

                                                                 -2-              (DS 0920/IV)

 

Dieser großen Belastung hält kein Gehweg, keine Zufahrt rund um den Großen Tiergarten stand.

Daher sind lastverteilende Maßnahmen vorzunehmen.

             

Dies bedeutet, dass alle zu befahrenen Flächen mit besonderen stahlarmierten Gummimatten oder Metallplatten auszulegen sind.

Berechnet man eine Arbeitsbreite mit durchschnittlich 5 m, so ergeben sich bei einer Zaunlänge von 4.200 m ca. 21.000 m² Bearbeitungsfläche.

Zur Aufstellung der Zaunteile entstehen somit folgende Kosten pro Veranstaltung - was praktisch aufgrund der langen Auf- und Abbauzeiten gar nicht möglich ist - oder je Veranstaltungsjahr, wenn man sich entschließt, denn Zaun von April bis Silvester stehen zu lassen:

 

50.- ? pro m² Stahlmatten: 21000 x 50 = 1.050.000,- ?

Damit die Zaunteile den Untergrund nicht beschädigen ist ein geeignetes Geotextil darunter zu legen; dieses wird pro Veranstaltung mit 1,50 ? pro m² berechnet:

Bei einer Baubreite von 0,5 Metern ergibt sich ein Bedarf von 2.100 m² x 1,50 ? = 3.150,- ?.

Daraus folgt, dass nur der Aufbau der Schutzmaßnahmen (ohne die Berechnung der Arbeits-stunden für die Zaunaufstellung) pro Veranstaltung mit ca. 1.053.150,- ? zu veranschlagen ist.

In diesen Kosten sind keine Koordinationsleitungen des zu beauftragenden Ingenieurbüros enthalten.

Es ergeben sich somit folgende Gesamtkosten für das erste Veranstaltungsjahr für einen mobilen Außenzaun (nach heutigen Erkenntnissen):

- 2.800.000,- ? mobiler Außenzaun

-    200.000,- ? Auf- und Abbau des Außenzauns

- 1.053.150,- ? für die Schutzmaßnahmen

Die Summe beträgt: 4.053.150,- ?; bei dieser Berechnung wurden die Auf- und Abbaukosten grob geschätzt, was jedoch den Gesamtpreis nicht bedeutend beeinflusst.

Für die Folgejahre würden 1.253.150,- ?/p.a. zu Buche schlagen + der Wartungs- und Instandhaltungskosten für den Zaun, die derzeit noch nicht zu beziffern sind.

Von den Transportkosten (200 LKW Ladungen), den Auf- und Abbaukosten (mehrere Teams mit Gegengewichtsstaplern, lastverteilende Mittel) sowie den dramatisch ansteigenden Auf- und Abbauzeiten und den erheblichen zusätzlichen Verkehrseinschränkungen ganz zu schweigen.

 

Bei einem festen Außenzaun und der ebenfalls fest eingebauten sicherheitstechnischen Infrastruktur können die "Rüstzeiten" und damit die Zeiten der Vollsperrung des 17. Juni vermutlich um 1/3 reduzieren. Das ist volkswirtschaftlich nicht ohne Bedeutung. Verkehrspolitisch macht das Sinn.

Die Sperrzeiten ließen sich deutlich unter die 100 Tage Grenze fahren (derzeit 120 Sperrtage im Jahr).

Die sicherheitstechnischen Vorteile eines festen Außenzaunes liegen auf der Hand:

-          deutlich höhere Anpralllast

-          Standsicherheit eines Zaunes reduziert Verletzungsrisiko auf nahe Null

-          keine Vorplanung erforderlich, auf geänderte Gefährdungslagen kann jederzeit flexibel (Zaunöffnung/Schließung) reagiert werden.

 

Eine Kombination von festem Außenzaun und mobilem Sicherheitszaun bringt entsprechend keine Vorteile. Neben den bereits genannten jährlichen Folgekosten sind zudem die hohen Lagerhaltungskosten, die AfA Kosten und deren Auswirkungen auf die KLR nicht zu unterschätzen.

 

 

                                                                       -3-                           (DS 0920/IV)

 

Eine Kostenbeteiligung der Veranstalter an den Zaunkosten wird derzeit als nicht möglich er-achtet. Die Sondernutzungsgebührenverordnung regelt die zu leistenden Zahlungen für Veranstaltungen abschließend.

 

Andere gesetzliche Regelungen, wie das Berliner Straßengesetz oder die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, sind lediglich für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren oder die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen einschlägig.

Es wäre allenfalls möglich, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, als die zuständige Behörde für die Pflege der Sondernutzungsgebührenordnung, künftig eine entsprechende Tarifstelle in die Verordnung aufnimmt.

 

 

Ob dies rechtlich möglich ist und im Zuge des Beteiligungsverfahrens zu einer Novellierung Bestand hätte, vermag das Bezirksamt nicht abzuschätzen.

 

 

 

A) Rechtsgrundlage:       § 13  i.V. mit § 36 Bez.VG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

              a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:               keine

              b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:                             keine

 

 

Berlin,                   

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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