Drucksache - 0884/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin0884/IV
über beabsichtigte Neueinstellungen im 2. Quartal 2016
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.05.2013 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0884/IV "Untersetzung der Abbauvorgabe Vollzeitäquivalente (VZÄ) für den Zeitraum 2012 bis 2016“):
"Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt entsprechend § 15 BzVwG um die rechtzeitige und umfassende Information über […] die jeweils im nächsten Quartal geplanten Neueinstellungen."
Das Bezirksamt hat am 14.06 .2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Zwischenbereicht zur Kenntnis zu bringen:
Eine verlässliche Vorhersage von in der Zukunft liegenden Einstellungen ist nicht möglich, da die/der geeignetste Bewerber/in regelmäßig in einem Auswahlverfahren zu ermitteln ist und erst nach dessen Abschluss feststeht, ob die Wahl auf eine/n interne/n Kandidatin/Kandidaten (= keine Einstellung) oder eine/n externe/n Kandidatin/Kandidaten (= Einstellung) gefallen ist. Eine zumindest potentielle Einstellungswahrscheinlichkeit kann aber hilfsweise aus solchen gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen bzw. laufenden Stellenausschreibungen abgeleitet werden, die sich auch an externe Bewerber/innen richten. Bei derartigen Ausschreibungen besteht eine in zeitlicher Nähe liegende Stellenbesetzungsabsicht, die ggf. auch mit einer Einstellung verbunden sein könnte. Ob es in Folge einer Ausschreibung tatsächlich zu einer Neueinstellung kommt, hängt naturgemäß vom Bewerberkreis und dem Ausgang der im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmenden Bestenauslese ab. Die in diesem Sinne potentiellen Neueinstellungen für das 2. Quartal 2016 können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden.
Darüber hinaus sind in Anlage 2 die im 4. Quartal 2015 und 1. Quartal 2016 tatsächlich erfolgten (Neu-)Einstellungen dargestellt. Als Einstellungen in diesem Sinne werden neben gänzlich „neuen“ befristeten und unbefristeten Einstellungen und Wiedereintritten auch Zuversetzungen sowie Jahres- bzw. Anschlussverträge für ehemalige Auszubildende angesehen, nicht jedoch reine Statuswechsel und Neubegründungen von Ausbildungsverhältnissen.
A) Rechtsgrundlage:
§§ 13, 15, 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine
Berlin, den . .
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke
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