Drucksache - 0816/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0816/IV ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Langfristige Unterkunft für AsylbewerberInnen in Mitte schaffen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.08.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0816/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei Vorlage eines diesbezüglichen Bauantrages/Nutzungsänderungsantrages der Rechtsauffassung anzuschließen, dass eine Umnutzung der Chausseestr. 54 als Asylbewerberunterkunft mit geltendem Planungsrecht vereinbar und im Sinne des § 4, Ziffer 2, Nr. 3 BauNVO, als „Anlage für soziale Zwecke“ im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist, um eine angemessene Unterbringung von AsylbewerberInnen und einen Beitrag zu mehr Planungssicherheit für das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) bezüglich der Unterbringung von AsylbewerberInnen in Berlin zu leisten.
Die Nutzung der Chausseestr. 54 als Asylbewerberunterkunft soll durch das LAGeSo durch kontinuierliche Informationen, insbesondere eine Anwohnerversammlung analog der erfolgreichen Informationspolitik zur Asylbewerberunterkunft in der Stallschreiberstraße begleitet werden.
Das Bezirksamt hat am 28.01.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
In Ergänzung des Zwischenberichts wird mitgeteilt, dass das Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Bezug auf den Bescheid des LAGeSo zur Inanspruchnahme des Gebäudes Chausseestr. 54 zur Notunterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung wiederhergestellt hat. Die wegen der Überbelegung und den damit verbundenen brandschutztechnischen Verstößen, die vom VG nicht ausreichend gewürdigt worden sind, erwogene Beschwerde beim OVG konnte nicht fristgerecht eingelegt werden. Stattdessen gelang es mit dem LaGeSo bei einer gemeinsamen Begehung vor Ort, die gegen Brandschutzvorschriften verstoßenden Belegungen zu unterbinden.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek |
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