Drucksache - 0739/IV
Wir fragen das Bezirksamt:
1. In welcher Weise hat das Bezirksamt gegenüber dem Bauherrn (§§ 53, 56 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln) sichergestellt und überprüft, dass Küchen und Bäder der Bewohner des Hauses Calvinstraße 21 gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln stets eine Frischluftzufuhr haben (Fenster oder Lüftung), also Fenster erst dann zugemauert werden dürfen, wenn eine Lüftung besteht, und dabei ausreichend bedacht, dass der Bauherr zivilrechtlich gegen die Mieter den Einbau von Lüftungen gar nicht wird durchsetzen können? 2. Hat das Bezirksamt den Projektträger auf Antrag von dieser gesetzlichen Regelung freigestellt? 3. Für welchen Zeitraum besteht eine Genehmigung für die seit längerem nicht genutzte, auf öffentlichem Straßenland befindliche Baustelleneinrichtung (Kran, Gerüst)?
Begründung: In einigen Wohnungen des Hauses Calvinstraße 21 wurden die Fenster von Küche und Badezimmer verschlossen. Der zuständige Bezirksstadtrat stellt in einer Presseerklärung dar, hiergegen könne man nichts unternehmen. Nach unserer Ansicht stellt sich die Rechtslage folgendermaßen dar: Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 der Berliner Bauordnung ist eine Küche ohne Fenster (nur) dann zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Lüftung existiert. Nach unserem Rechtsverständnis kann der Eigentümer nicht "freigestellt" oder befreit werden, auch kann er nicht einseitig verzichten. Er muss also entweder die Fensteröffnungen erhalten oder eine Lüftung gewährleisten. Da er den Einbau von Lüftungen gegen die Mieter nicht durchsetzen kann, hätte er die Fenster nicht schließen dürfen.
Auf dem Bürgersteig vor dem Haus Calvinstraße 20A steht seit längerer Zeit ein Baukran. Vor den Fenstern einiger Bewohner der Calvinstraße 21 stehen ebenfalls seit längerer Zeit Baugerüste, über die Einbrecher problemlos in die Wohnung der Mieter einsteigen könnten. Hierbei handelt es sich um dieselben Bewohner, deren Küchen- und Badezimmerfenster zugemauert wurden. Sowohl Baugerüst als auch Kran sind seit längerer Zeit nicht mehr benutzt worden.
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