Drucksache - 0630/IV  

 
 
Betreff: Veröffentlichung von Gutachten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Schauer-Oldenburg Bertermann Fraktion Die Piraten Lang 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Piratenfraktion
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.11.2012 
14.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
20.12.2012 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
24.01.2013 
16.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
13.06.2013 
21.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
22.08.2013 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
19.09.2013 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
24.10.2013 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag vom 22.11.2012
2. VzK vom 11.12.2012
3.Vertagt für die BVV am 24.01.2013
4. Beschluss vom 24.01.2013
5. VzK vom 04.06.2013
6. Version vom 13.08.2013
7. Vzk vom 23.08.2013
8. Vertagung
9. Version vom 15.10.2013
10. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin              Datum:                    .04.2013

Abt.                    Tel.:              23700

     

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin              0630/IV

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über Veröffentlichung von Gutachten

 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksachen Nr. 0630/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit beauftragten Gutachtern vertraglich festzulegen, dass zukünftig stets eine Klausel in die entsprechenden Verträge aufgenommen wird, nach der es dem Bezirksamt erlaubt ist, das Werk umfassend zu verwenden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

 

Hierzu sollte folgender Wortlaut verwendet werden:

"Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, das Gutachten über behördeninterne Zwecke hinaus umfassend zu verwenden. Dies umfasst die Weitergabe an andere Behörden oder weitere intern wie extern zu Beteiligende (z.B. Sachverständige, Firmen, Unternehmen) wie auch die Weitergabe an Dritte zur Erfüllung der gesetzlichen lnformationspflichten, die Veröffentlichung von sich aus in Medien einschließlich des Internets und jeglicher sonstiger Information der Öffentlichkeit. Mit der Vergütung der Leistung sind sämtliche urheberrechtliche Vergütungsansprüche abgegolten".

 

 

Das Bezirksamt hat am 30.4.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Zur Vermeidung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen von Gutachtern aus Urheberrechtsverletzungen wegen unzulässiger Veröffentlichung von Gutachten ist es geboten, den Umfang der Nutzungsrechte vertraglich zu regeln.

 

 

 

 

 

Die vertragliche Vereinbarung, die insoweit in einen Gutachtenauftrag aufzunehmen und mit dem Gutachter abzustimmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls insbesondere der Art des in Auftrag gegebenen Gutachtens ab.

 

Darauf wurde bereits in der Stellungnahme des Rechtsamtes des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 08.11.2012 hingewiesen. Darin heißt es, dass die zu vereinbarende Vertragsklausel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Interessenlage abzufassen ist. Im Weiteren ist zu beachten, das Gutachten als urheberrechtlich geschützte Werke gesetzlich geschützte Einzelinformationen wie z.B personenbezogene Daten, schutzwürdige Belange Dritter oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten können, die einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dies zugrunde legend, können insoweit keine allgemeingültigen Mustervertragsklauseln in Gutachtenaufträgen aufgenommmen werden. Vielmehr obliegt ihre Ausgestaltung einer individuellen Einzelfallprüfung.

 

Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

              §§ 12 und 13 Bezirksverwaltungsgesetz

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

              a.               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

             

                            keine
 

              b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

                            keine
 

 

 

 

Berlin, den      

 

 

 

 

 

                                                       

 

 

 

 
 

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