Drucksache - 0523/IV  

 
 
Betreff: Integrationsausschuss in der Geschäftsordnung verankern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenIntegration
Verfasser:Schauer-Oldenburg Fischer Neubert für die Fraktion 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
25.10.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Partizipation und Integration Vorberatung
29.01.2013 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Integration vertagt   
26.02.2013 
12. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Integration mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 16.10.2012
2. Version vom 18.12.2012
3. BE Int vom 05.03.2013
4. in BVV abgelehnt 21.03.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Folgende Änderung soll  nach §60 (2) der Geschäftsordnung (GO) der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Mitte von Berlin im für Geschäftsfragen zuständigen Ausschuss beraten und in die GO der BVV Mitte eingearbeitet werden. In die Beratungen sind Mitglieder des Integrationsausschusses sowie die Integrationsbeauftragte des Bezirkes einzubeziehen.

 

In § 14 der GO der BVV Mitte wird ein Absatz (3) eingefügt, an den sich die jetzigen Absätze 3-5 als 4-6 anschließen.

 

§ 14 – Einsetzung der Ausschüsse

(1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse und bestimmt die Anzahl ihrer Mitglieder. Eine Stellvertretung für Ausschussmitglieder ist zulässig.

(2) Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der BVV für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes.

(3)  Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben.

(4) Falls erforderlich kann die BVV zeitweilige Ausschüsse oder Unterausschüsse bilden.

(5) Die Gruppen und Einzelverordneten benennen der/dem Vorsteherin / Vorsteher der BVV die Ausschüsse, in dem sie ihr Rede- und Antragsrecht wahrnehmen wollen. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse erhöht sich entsprechend.

(6) Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzen-de/n.

 

Zudem werden in § 20 zwei Absätze gebildet, der zweite neu eingefügt:

 

§ 20 – Bürgerdeputierte

(1) In Fachausschüssen können bis zu vier Bürgerdeputierte mitarbeiten, die von den Fraktionen vorgeschlagen werden.

(2) Der Integrationsausschuss wählt mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte hinzu; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe des Integrationsausschusses soll regelmäßig 15 Mitglieder nicht überschreiten.

 

 

Der Ausschuss für Integration empfiehlt der BVV mehrheitlich die Annahme des geänderten Textes. (8 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen)

 

 

 

Ursprungstext:

Folgende Änderung soll  nach §60 (2) der Geschäftsordnung (GO) der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Mitte von Berlin im für Geschäftsfragen zuständigen Ausschuss beraten und in die GO der BVV Mitte eingearbeitet werden. In die Beratungen sind Mitglieder des Integrationsausschusses sowie die Integrationsbeauftragte des Bezirkes einzubeziehen.

 

In § 14 der GO der BVV Mitte wird ein Absatz (3) eingefügt, an den sich die jetzigen Absätze 3-5 als 4-6 anschließen.

 

§ 14 – Einsetzung der Ausschüsse

(1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse und bestimmt die Anzahl ihrer Mitglieder. Eine Stellvertretung für Ausschussmitglieder ist zulässig.

(2) Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der BVV für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes.

(3)  Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Themenstellungen befassen, die Integrationsfragen berühren. Soweit ein Anknüpfungspunkt zu einer Entscheidung der BVV (§ 12 BezVG) vorliegt, ist er vorher zu hören. Die / der Integrationsbeauftragte des Bezirkes äußert sich auf Verlangen einer / eines Bezirksverordneten zu diesen Angelegenheiten. Vertreterinnen und Vertreter aus Vereinen und Verbänden nach § 6 Abs. 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes, die im Bezirk wirken, sowie jene aus den Bezirks- wie auch Landesbeiräten für Integrations- und Migrationsfragen haben Rederecht und können dem Integrationsausschuss Themen vorschlagen.

(4) Falls erforderlich kann die BVV zeitweilige Ausschüsse oder Unterausschüsse bilden.

(5) Die Gruppen und Einzelverordneten benennen der/dem Vorsteherin / Vorsteher der BVV die Ausschüsse, in dem sie ihr Rede- und Antragsrecht wahrnehmen wollen. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse erhöht sich entsprechend.

(6) Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzen-de/n.

 

Zudem werden in § 20 zwei Absätze gebildet, der zweite neu eingefügt:

 

§ 20 – Bürgerdeputierte

(1) In Fachausschüssen können bis zu vier Bürgerdeputierte mitarbeiten, die von den Fraktionen vorgeschlagen werden.

(2) Der Integrationsausschuss wählt mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte hinzu; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe des Integrationsausschusses soll regelmäßig 15 Mitglieder nicht überschreiten. Insbesondere Vereine und Verbände nach § 6 Abs. 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes, die im Bezirk wirken, sollen den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten unterbreiten. Der Vorsteher/die Vorsteherin gewährleistet die rechtzeitige Wahrnehmung dieses Rechts durch entsprechende Veröffentlichungen. Er/sie hat dabei die Zusammenarbeit mit dem/der Integrationsbeauftragten im Bezirksamt anzustreben.

 

Begründung:

Die Änderung der Geschäftsordnung der BVV Mitte ergibt sich aus der besonderen Stellung des in dieser Wahlperiode erstmals gegründeten Integrationsausschusses der BVV Mitte. Im Zuge des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 (PartIntG), verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 28.Dezember 2010, Artikel VIII - Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes, wurde das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873) geändert worden ist, erneut geändert. Die erfolgten Änderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes bezogen sich insbesondere auf §9, §20, §21 und §32 des BezVG. Seither sind durch das BezVG verbindliche Vorgaben an die Bezirke in Bezug auf die Bildung eines Integrationsausschusses sowie die Wahl und Anzahl der Bürgerdeputierten gestellt worden. Auch ein eigener Paragraph zum Integrationsausschuss findet sich nun im BezVG.

 

 

Der § 32 im BezVG gibt vor:

㤠32 Integrationsausschuss

Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung.“

 

Nach Sichtung aller Geschäftsordnungen der Berliner Bezirke kommt die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zu dem Schluss, dass auch die BVV Mitte „das Nähere“ (§32 BezVG) in ihrer GO regeln sollte. Andere Bezirke haben dies schon getan. Es ist möglich für den Integrationsausschuss einen eigenen Paragraphen in die Geschäftsordnung einzufügen (vgl. Charlottenburg-Wilmersdorf), allerdings entspricht dies nicht dem Aufbau unserer Geschäftsordnung, die ebenfalls keine eigenen Paragraphen für die besonderen Ausschüsse Eingaben und Beschwerden sowie den Jugendhilfe-Ausschuss vorsieht. Daher sieht der hier unterbreitete Vorschlag vor, die näheren Bestimmungen zum Integrationsausschuss in die bereits existierenden § 14 und § 20 der GO der BVV Mitte einzufügen und den Integrationsausschuss dadurch in unserer Geschäftsordnung zu verankern.

 

 

 
 

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