Drucksache - 0522/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0522/IV ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Straßenräume in Mitte auch in Zukunft lebendig gestalten
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.02.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0522/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, gegenüber Vorhabenträgern von Bauvorhaben im Bezirk Mitte im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 BauGB eine Öffnung der Erdgeschoßzonen für Einzelhandel, Dienstleister und Kultur durchzusetzen und auf diese Weise die Belebung des Straßenraums insbesondere für Anwohner und Passanten zu fördern.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt beauftragt, auch für Gebiete mit bereits festgesetzten Bebauungsplänen zu prüfen, wie dem Bezirk eine Einflußnahme auf die Erdgeschoßnutzung von Neubauten ermöglicht werden kann.
Der Bezirksverordnetenversammlung ist bis zum 28.02.2013 über das Ergebnis dieser Prüfung Bericht zu erstatten.
Das Bezirksamt hat am 26.03.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Bebauungspläne werden gem. § 1 Abs. 3 BauGB aufgestellt sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. In Bebauungsplänen können die in § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Baugebiete festgesetzt werden. Die BauNVO enthält in den § 2 bis 14 Vorschriften über die Zulässigkeit und ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Nutzungen in den jeweiligen Baugebieten. Einzelhandel, Dienstleitung und Kultur sind sowohl in den Allgemeinen Wohngebieten - wenn sie der Gebietsversorgung dienen - als auch in den Mischgebieten - wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören - und darüber hinaus natürlich in den Kerngebieten allgemein zulässig. In bestehenden Gebieten, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener Nutzungen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnungen erhalten und fortentwickelt werden sollen, besteht die Möglichkeit der Sicherung dieser Gebiete als Besondere Wohngebiete. Von dieser Möglichkeit wurde z.B. in der Spandauer Vorstadt Gebrauch gemacht.
Die Festsetzungen der Bebauungspläne im Bezirk Mitte haben ein besonderes Augenmerk auf eine gesunde Nutzungsmischung um einer Verödung der Innenstadt entgegenzuwirken. Hierzu gehört neben der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und deren Weiterentwicklung auch die Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistung und Kultur. Der Anregung der Bezirksverordnetenversammlung wurde und wird im Rahmen der Bauleitplanung also bereits gefolgt, sofern eine Begründbarkeit in Hinsicht auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gegeben ist.
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Für eine darüber hinausgehende vertikale Nutzungstrennung innerhalb von Baugebieten mit dem Ziel einer zwingenden Festsetzung zur ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhandel, Dienstleistung oder Kultur in den Erdgeschosszonen von Gebäuden bedarf es eines besonderen städtebaulichen Erfordernisses, da es sich hierbei um einen massiven Eingriff in die Rechte des Eigentümers handelt. Dieser Eingriff kann in der Regel rechtssicher nur im Einzelfall und abhängig von der städtebaulichen Lage begründet werden. Im Einzelfall wird von einer solchen vertikalen Nutzungstrennung im Kerngebiet und im Mischgebiet bereits Gebrauch gemacht, wenn die städtebauliche Notwendigkeit entsprechend besteht. Ein Ausschluss von Wohnen oder eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnen im Erdgeschossbereich im Allgemeinen Wohngebiet ist städtebaulich in der Regel nicht begründbar.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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