Drucksache - 0382/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1. Inwieweit unterliegen Musikautomaten, die gegen Entgelt bereit gehalten werden, der Erhebung der Vergnügungssteuer? 2. Inwieweit gibt es ähnlich wie in anderen Bundesländern eine gesonderte Steuer- oder Gebührenerhebung Musikautomaten, die gegen Entgelt bereit gehalten werden?
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