Drucksache - 0348/IV  

 
 
Betreff: Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in Verbindung mit Glücksspielgeräten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDFraktion der SPD
Verfasser:Mahr Matischok 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
14.06.2012 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin erledigt   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage vom 05.06.2012
2. Schriftliche Beantwortung

Wir fragen das Bezirksamt:

Wir fragen das Bezirksamt:

 

1.      Wie wird sichergestellt, dass Gewerbetreibende mit Erlaubnis zum Betrieb von Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die

a.        bis zu zwei aufgestellte Glücksspielgeräte aufweisen durch eine ständige Aufsicht und

b.        bei drei aufgestellten Geräten durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten

              die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherstellen?

2.      In wie weit wird bei Kontrollen von insbesondere Schank- oder Speisewirtschaften neben der Überwachung, dass nach derzeitigen Stand nicht mehr als drei Glücksspielgeräte aufgestellt wurden, auf die Einhaltung der Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes geachtet und insbesondere die Anwesenheit einer Aufsichtsperson bei zwei aufgestellten Glücksspielgeräten kontrolliert?

3.      Welche Voraussetzungen muss diese Aufsichtsperson nachweisen?

4.      Welche Verstöße wurden diesbezüglich bisher festgestellt?

 

 
 

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