Drucksache - 0315/IV  

 
 
Betreff: Konkretisierung städtebaulicher Sanierungsziele für die Nördliche Luisenstadt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
10.05.2012 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.05.2012
VzK_Konkretisierung_Sanziele_Anlage_1
VzK_Konkretisierung_Sanziele_Anlage_2
VzK_Konkretisierung_Sanziele_Anlage_3

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                                            0315/IV

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Konkretisierung städtebaulicher Sanierungsziele für die Nördliche Luisenstadt

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am __24. April 2012_ beschlossen:

 

I.              Das Bezirksamt nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das Gebiet Nördliche Luisenstadt laut 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. März 2011 als Sanierungsgebiet festgelegt wurde.

 

II.              Das Bezirksamt erkennt die Erforderlichkeit der Konkretisierung städtebaulicher Sanierungsziele für das Gebiet Nördliche Luisenstadt.

 

III.              Das Bezirksamt beschließt zur Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans und zur weiteren Konkretisierung der Sanierungsziele die Erarbeitung von Blockkonzepten auf Grundlage der in diesem Beschluss formulierten Kriterien.

 

 

Begründung:

 

(I.)              Am 15. März 2011 erließ der  Senat von Berlin die 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten, in Kraft getreten durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 31. März 2011 (Anlage 01). Gemäß dieser Verordnung wurde die Nördliche Luisenstadt als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt (Anlage 02). Die Festlegung ist erforderlich, um die Entwicklungspotenziale des Gebietes auszuschöpfen und städtebauliche Missstände und Funktionsschwächen zu beseitigen oder zu mindern. Zu den in der 12. Verordnung benannten Missständen, Funktionsschwächen und Entwicklungspotenzialen gehören:[ ]

 

·         Entwicklungsblockaden aufgrund der Eigentümerstruktur und fehlender öffentlicher Erschließung im Holzuferblock,

·         fehlenden Raumkanten durch Brachflächen, ungeordnete städtebauliche Strukturen und durchbrochene Blockränder,

·         ungeordnete und teilweise stark aufwertungsbedürftige Bebauungsstruktur in den Blockinnenbereichen,

·         fehlende funktionale, gestalterische und nutzbare Integration des Spreeabschnittes in die Stadtstruktur durch fehlende Zugänglichkeit und Lücken im Uferweg,

·         Potenzial, das Gebiet als Stadtteil am Wasser zu etablieren, übergeordnete Grünver-bindungen zu komplettieren und Erholungsorte für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte und andere Erholungssuchende zu schaffen,

                                                                                    - 2 -

 

·         Potenzial, das Gebiet als attraktiver und zukunftsträchtiger Wirtschaftsraum für die Gesamtstadt  in funktionaler Ergänzung zum Zentrum und in Verknüpfung mit dem Kreuzberger Spreeufer zu entwickeln.

 

Die Festlegung als Sanierungsgebiet ist die rechtliche Voraussetzung, um Entwicklungs­hemm­nisse zu beseitigen, privat getragene Aufwertungsprozesse anzustoßen und die angestrebte Verbesserung der Gebietssituation mit dem Instrumentarium des Besonderen Städtebaurechtes adäquat zu steuern und zu unterstützen.

 

(II.)              Die Grundzüge der Sanierungskonzeption wurde in den Jahren 2009/2010 aus der „Städtebaulichen Rahmenplanung Luisenstadt“ entwickelt. Für den Teilbereich der Nördlichen Luisenstadt wurden die wesentlichen Inhalte der Rahmenplanung in die Sanierungskonzeption der 12. Verordnung übernommen. Die Konzeption benennt Ziele und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung der Nördlichen Luisenstadt in den nächsten 15 Jahren (vgl. Begründung der 12. Verordnung, Abschnitt 3: Mitte - Nördliche Luisenstadt).

Um die städtebauliche Entwicklung adäquat und rechtlich fundiert zu steuern, bedarf es einer Überführung der Entwicklungsziele in konkretisierte städtebauliche Sanierungsziele. Gemäß § 140 BauGB ist es Aufgabe der Gemeinde (hier: das Bezirksamt Mitte von Berlin), die Ziele und Zwecke der Sanierung (näher) zu bestimmen.

In einem ersten Schritt ist deshalb der Beschluss wesentlicher städtebaulicher Sanierungsziele auf der Ebene des gesamten Gebietes erforderlich. Die in der Anlage 03 aufgeführten Sanierungsziele konkretisieren die gemeindlichen Zielvorstellung zur Entwicklung des Gebiets und dienen als Beurteilungsmaßstab sanierungsrechtlich genehmigungspflichtiger Vorhaben und Rechtsvorgänge nach §§ 144, 145 BauGB. Der Beschluss der konkretisierten Sanierungsziele trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass sich seit der Festlegung als Sanierungsgebiet eine verstärkte Entwicklungsdynamik abzeichnet, in Folge dessen zahlreiche Genehmigungsverfahren und Planungsprozesse nach abgestimmten Zielvorgaben zu bearbeiten bzw. zu steuern sind.

 

(III.)              Der als Bestandteil der 12. Verordnung beschlossene städtebauliche Rahmenplan stellt in allen drei Blöcken des Sanierungsgebiets „Vertiefende Untersuchungsbereiche“ dar. Zu den Schwerpunkten der Vertiefung gehören:

 

·         Block 104 611 (Holzuferblock): Entwicklung des Spreeufers und der öffentlichen Erschließungsanlagen, Entwicklung der ehemaligen Eisfabrik Köpenicker Straße 40/41

·         Block 104 026 (westlicher Melchior-Block): Entwicklung des ehemaligen Postfuhr­amtes Köpenicker Straße 131/132 und der „Investruine“ Köpenicker Straße 141

·         Block 104 027 (östlicher Melchiorblock): Entwicklung des brachliegenden Schulstandorts Adalbertstraße 53

 

In einem zweiten Schritt sind die Sanierungsziele auf der Blockebene und – falls erforderlich – auf der Grundstücksebene weiter zu konkretisieren. Dazu sind die Erarbeitung, die Abstimmung und der Beschluss von Blockkonzepten erforderlich. Die Ergebnisse der Blockkonzepte werden in den städtebaulichen Rahmenplan eingearbeitet, der entsprechend fortzuschreiben ist. Ggf. ist eine planungsrechtliche Sicherung von Sanierungszielen in Form von Bebauungsplänen erforderlich. Die Inhalte der Block­konzepte, des städtebaulichem Rahmen­plans und der Bebauungspläne bilden in der Gesamtheit ein aufeinander abgestimmtes und inhaltlich verschränktes System konkretisierter Sanierungsziele.   

 

 


- 3 -

 

 

Rechtsgrundlagen

 

§ 15 BezVG

12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. März 2011, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 31. März 2011

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              Keine

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben:              Keine

 

 

 

Berlin, den 24. April 2012

 

 

 

Dr. Christian Hanke                                                                      Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister                                                         Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,                                                                                                   Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Anlagen die Bestandteil dieser Vorlage sind:

 

Anlage 1:

Auszug aus der Veröffentlichung der 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 31. März 2011, 67. Jahrgang, Nr. 9, S. 90

 

Anlage 2:

Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Nördliche Luisenstadt als Anlage der 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15.03.2011

 

Anlage 3:

Konkretisierung städtebaulicher Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet Nördliche Luisenstadt

 


[ ] vgl. 12. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15.03.2011, Begründung,  Abschnitt 3  Mitte-Nördliche Luisenstadt, S. 75

 
 

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