Drucksache - 0273/IV  

 
 
Betreff: Teilung des Bebauungsplanes 1-70 (ehemaliges Haus der Statistik) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, in die Bebauungspläne 1-70a und 1-70b, die Aufstellung der Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.04.2012 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 27.03.2012
VzK_1-70_Teilungsplan_1-70a_1-70b_Anlage_BVV-V

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                                            0273/IV

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Teilung des Bebauungsplanes 1-70 (ehemaliges Haus der Statistik) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, in die Bebauungspläne 1-70a und 1-70b, die Aufstellung der Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.03.2012 beschlossen:

 

              I.              Der Bebauungsplan 1-70 (ehemaliges Haus der Statistik) für das Gelände zwischen Mollstraße, Berolinastraße, Karl-Marx-Allee und Otto-Braun-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird geteilt:

                            Bebauungsplan 1-70a (ehemaliges Haus der Statistik) gilt nun für eine Teilfläche des Geländes zwischen Mollstraße, Berolinastraße, Karl-Marx-Allee und Otto-Braun-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte;

                            Bebauungsplan 1-70b (Bereich Mollstraße 4) gilt nun für die nördliche Teilfläche des Geländes zwischen Mollstraße, Berolinastraße, Karl-Marx-Allee und Otto-Braun-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.

 

              II.              Die Bebauungsplanverfahren 1-70a und 1-70b sollen möglichst als beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

              III.              Für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne 1-70a und 1-70b werden die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

              IV.              Die der Durchführung dieser Planungen entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

 

Begründung zu I.

 

Das Bezirksamt Mitte hat am 22.2.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-70 beschlossen (Beschluss Nr. 1223; Kenntnisnahme durch die BVV am 17.3.2011 – Drs. Nr. 2036/III). Grundlage war das Ergebnis eines konkurrierenden städtebaulichen Gutachterverfahrens, das die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Jahre 2009 gemeinsam mit dem Bezirk Mitte, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA – als Eigentümer der Gebäudekomplexes und angrenzender Grundstücksflächen) und dem Liegenschaftsfonds Berlin (als Eigentümer der großen hofartigen Freifläche westlich des Hauses der Gesundheit) durchgeführt hatte. Da das Konzept mehr oder weniger sämtliche Grundstücke im Block zwischen Otto-Braun-Straße, Mollstraße, Berolinastraße und Mollstraße berührt, wurde der gesamte Block in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-70 einbezogen.

...


- 2 -

 

 

Bestandteil des Bebauungskonzeptes ist die Verschmälerung überbreiter Straßenräume. Im Jahre 2011 wurde in Varianten untersucht, inwieweit dadurch Ver- und Entsorgungsleitungen im aufzugebenden Straßenland verlegt werden müssen und welche Kosten jeweils anfallen. Dabei hat sich die Verlegung eines vorhandenen Abwasserkanals in der Karl-Marx-Allee als wirtschaftlich nicht leistbar erwiesen. Daraufhin wurde das Bebauungskonzept in einer „3. Phase des Gutachterverfahrens“ im südlichen Baublock überarbeitet.

 

Auf dieser Basis hat der Bezirk in der Zeit vom 28.11.2011 bis 5.1.2012 die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Auswertung der Stellungnahmen wird derzeit vorgenommen. Die Inhalte des in der Anlage zu dieser Vorlage befindlichen Teilungsplanes stellen daher nicht das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung dar, sondern haben denjenigen Stand, der den Behörden mit Schreiben vom 28.11.2011 vorgelegt worden ist.

 

Die bisherige Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens sowie die überschlägige Auswertung der bisherigen Stellungnahmen hat zu der Einschätzung geführt, dass eine Teilung des Geltungsbereiches an der nördlichen Begrenzungslinie der Planstraße D (s. Anlage) aus mehreren Gründen sinnvoll ist:

 

Für den knapp 3,5 ha großen Bereich südlich der Teilungslinie besteht ein detailliertes Bebauungskonzept und der dringende Wunsch der Eigentümer nach schnellstmöglicher Schaffung neuen Planungsrechtes. Für den gut 1,1 ha großen nördlichen Bereich existieren dagegen weder ein Bebauungskonzept noch konkrete Bauabsichten. Eine sinnvolle Konzeption ist für den nördlichen Bereich nur bei Abriss der vorhandenen Bausubstanz (Hotel Mollstraße 4) vorstellbar. Entsprechende Pläne und Bauabsichten sind jedoch nicht bekannt, vielmehr sind im Jahre 2011 weitere Baumaßnahmen zum Substanzerhalt erfolgt. Zur Entwicklung eines umsetzbaren Bebauungskonzeptes für den nördlichen Bereich ist eine enge Abstimmung mit dem Eigentümer des Grundstücks Mollstraße 4 sowie die Einbindung in ein Gesamtkonzept zur zukünftigen Breite und Ausgestaltung der Mollstraße erforderlich. Diese Abstimmungsverfahren sind zeitaufwendig und würden das Gesamt-Bebauungs­planverfahren 1-70 und damit die Bebauung des südlichen Teilbereiches verzögern. Für den südlichen Bereich, der das Gelände des ehemaligen Hauses der Statistik umfasst, kann Baurecht geschaffen werden, ohne dass dazu ein Bebauungskonzept für den nördlichen Bereich vorliegen muss.

 

Eine Entkoppelung beider Bereiche ist somit sinnvoll. Darüber hinaus stellt die Teilung des Bebauungsplanes auch eine Erleichterung in der Zusammenarbeit mit den jeweiligen Grundstückseigentümern dar, weil diese die Übernahme von Kosten für Gutachten und andere Bestandteile des Bebauungsplanverfahrens leichter nachvollziehen und zuordnen können.

 

Die Teilungslinie korrespondiert mit dem vorliegenden Bebauungskonzept und liegt damit zwangsläufig nicht auf der sehr verwinkelten Grenze des Grundstücks Mollstraße 4 zum Gelände des Hauses der Statistik. Dadurch befindet sich das 2 536 m² große Grundstück Mollstraße 4 zwar überwiegend im Geltungsbereich 1-70b, aber eine 13 m² große Teilfläche fällt in den Geltungsbereich 1-70a. Das derzeit 22 353 m² große Gelände des Hauses der Statistik liegt überwiegend im Geltungsbereich 1-70a, aber eine 580 m² große Teilfläche fällt in den Geltungsbereich 1-70b. Für die Nutzbarkeit der Grundstücke ist diese Teilungslinie unschädlich.

 

Die Mitteilung der Absicht zur Geltungsbereichsteilung an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 3a AGBauGB erfolgt ausnahmsweise nicht vor, sondern zeitgleich mit dem Teilungsbeschluss. Die Teilung des Geltungsbereiches sowie ein zügiges Bebauungsplanverfahren stellen ausdrückliche Wünsche der Senatsverwaltung dar, daher wurde auf die sonst übliche, zeitaufwendige Verfahrensreihenfolge verzichtet.

 

...


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Begründung zu II.

 

Ein beschleunigtes Aufstellungsverfahren kann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB durchgeführt werden, wenn es sich um die Widernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung handelt. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die städtebauliche Neuordnung des Plangebietes im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum, also eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“.

 

Ein weitere Bedingung für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB eine zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von höchstens 20 000 m². Liegen verschiedene Bebauungspläne, die beschleunigt aufgestellt werden oder wurden, in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dann sind die Grundflächen all dieser Bebauungspläne zusammenzurechnen. Dies trifft hier auf die Bebauungspläne 1-70a und 1-70b zu: Sie stehen in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zueinander. Weitere Bebauungspläne im Umfeld sind dagegen nicht hinzuzurechnen. Der für den südlich und westlich angrenzenden Bereich geltende Bebauungsplan I-B4a ist bereits seit dem Jahre 2000 rechtsverbindlich – damit fehlt der zeitliche Zusammenhang. Das derzeit laufende Bebauungsplanverfahren 1-82 (nördlich Karl-Marx-Allee) für das östliche Umfeld wird nicht als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt und muss daher nicht hinzugerechnet werden.

 

Die Summe der zulässigen Grundflächen der Bebauungspläne 1-70a und 1-70b liegt bei ca. 18 250 m² und damit unter der o. g. Schwelle von 20 000 m². Dabei ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-70a mit einer zulässigen Grundfläche von ca. 14 630 m² zu rechnen. Die festzusetzende Grundfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-70b ist derzeit schwerer abzuschätzen. Als Größe des zukünftigen Baugebietes können 5 100 m² angenommen werden und realistisch ist eine Ausnutzung, welche die nach § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,6 ausschöpft oder höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschreitet. Letzteres liefe auf eine Grundfläche von höchstens 3 620 m² hinaus.

 

Die Umstellung des Aufstellungsverfahrens dient lediglich dazu, auf die in § 13 Abs. 3 BauGB aufgeführten formalen Anforderungen (Umweltprüfung, Umweltbericht usw.) verzichten zu können. Das materielle Gewicht der Umweltbelange ändert sich dadurch in der Abwägung der Festsetzungen nicht.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nicht eingeschränkt werden: Obwohl bei Durchführung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 13a BauGB auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden darf, soll sie in der üblichen Form durchgeführt und darüber hinaus von einer öffentlichen Informationsveranstaltung flankiert werden.

 

Eine Bestätigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens liegt derzeit noch nicht vor. Nach Vorlage dieser Bestätigung soll das Aufstellungsverfahrens entsprechend umgestellt werden.

 

 

Rechtsgrundlage

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG;

Baugesetzbuch (BauGB).

 

...


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Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine.

Es bleibt bei der in der Drucksache 2036/III angegebenen Höhe der Mittel für die Veröffentlichung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Durch die Teilung des Geltungsbereiches 1-70 ist zwar nicht mehr mit nur einer, sondern mit zwei Veröffentlichungen zu rechnen. Die Eigentümer der Geländes des ehemaligen Hauses der Statistik haben jedoch die Übernahme der Veröffentlichungskosten für den ihr Grundstück betreffenden Bebauungsplan (1-70a) zugesagt, sodass der Bezirk nach wie vor nur eine Veröffentlichung (für den Bebauungsplan 1-70b) zu finanzieren hat.

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine.

 

 

Berlin,

 

 

Dr. Christian Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Carsten Spallek

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Anlage

              -              Bebauungsplan-Vorentwurf 1-70 mit Eintragung der Teilungslinie; der Planinhalt hat denjenigen Stand (10.11.2011), mit dem die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchführt worden ist

 

 
 

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