Drucksache - 0209/IV  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 1-88C "Bahnbrücke Heidestraße" im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch, die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß §4 Abs.1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden gemäß §4 Abs.2 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.03.2012 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
19.04.2012 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 12.03.2012
2. Bahnbrücke_Heidestrasse_1-88C_ANLAGE
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 30.03.2012

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite):


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-88C „Bahnbrücke Heidestraße“ im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28.02.2012 beschlossen:

 

I.           Der Bebauungsplan 1-88C für Teilflächen der Flurstücke 223 und 263 der Flur 43, nordöstlich des Grundstücks Lehrter Straße 23, 25 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit ist auf der Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan 1-88C vom 26.01.2012 aufzustellen.

 

II.         Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-88C wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.       Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-88C sind folgende städtebauliche Gründe:

 

Anlass für die Planaufstellung ist die im Zuge der städtebaulichen Neuordnung des Gebiets um die Heidestraße vorgesehene Herstellung einer die Bahnanlagen nördlich des Hauptbahnhofs überspannenden Fußgänger- und Radfahrerbrücke.

 

Durch die Bahnanlagen im Westen und die Wasserstraße im Norden und Osten ist der Neuordnungsbereich Heidestraße, der im Rahmen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanverfahrens 1-62 beplant werden soll, von den umliegenden Stadtgebieten stadtstrukturell isoliert. Diese Lagebedingungen werden aufgrund des Fortbestandes von Bahnanlagen und Wasserstraße auch zukünftig nur partiell veränderbar sein. Die nunmehr im Zuge der Neuordnung des Bereichs der Heidestraße geplante neue Verbindung für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr über die bestehenden Bahnanlagen in westlicher Richtung in das Quartier der Lehrter Straße ist daher von erheblicher stadtstruktureller Bedeutung.

 

Der vom Senat von Berlin[1] und vom Bezirksamt Mitte[2] am 5. Mai 2009 beschlossene „Masterplan Heidestraße“ ist als von der Gemeinde beschlossene, sonstige städtebauliche Planung nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Der Masterplan drückt die wesentlichen stadtentwicklungsplanerischen und städtebaulichen Ziele Berlins für die auf einen längerfristigen Zeitraum angelegte Entwicklung des Quartiers an der Heidestraße aus und definiert unterhalb der stadtentwicklungspolitischen Vorgaben (StEP, FNP) die angestrebten städtebaulichen und freiraumplanerischen Ziele und Qualitäten.

Als Orientierungshilfe für den Entwicklungsprozess wurde im Senatsbeschluss und im gleichlautenden Beschluss des Bezirks Mitte u.a. die Leitlinien formuliert, dass zur Anbindung an die umgebenden Stadtteile und zur Überwindung der trennenden Strukturen (Bahntrassen, Kanal) das Stadtquartier Heidestraße mit den umgebenden Stadtteilen und Grünflächen über Brücken und ein differenziertes Grün- und Wegenetz verbunden werden soll. Die dem Beschluss beigefügte Planzeichnung enthält in generalisierender Darstellungsweise u.a. Aussagen zur Vernetzung mit dem Umfeld über Grünzüge und Brücken.

 

Der Bezirk ist bislang davon ausgegangen, dass es einer Einbeziehung der im Masterplan Heidestraße vorgesehenen Brücke über die bestehenden Bahnanlagen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanverfahrens nicht bedarf. Angestrebt wurde, eine Herstellung der Brücke unabhängig vom Fortgang der Bebauungsplanverfahren 1-62 „Baufelder Heidestraße“ und 1-67 „Lehrter Straße Mittelbereich“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 125 Abs. 2 BauGB (Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan) zu ermöglichen.

 

Gegen diese Vorgehensweise wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB an den Bebauungsplanverfahren 1-62 „Baufelder Heidestraße“ und 1-67 „Lehrter Straße Mittelbereich“ sowie im Rahmen nachfolgender Arbeitsgespräche jedoch Vorbehalte seitens der für die Herstellung des Brückenbauwerks zuständigen Abt. X der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt geäußert, da es nach dortiger Ansicht zur Sicherung von Planungs- und Baurecht für die Brücken eines Bebauungsplanes bedarf. Weiter hat sich gezeigt, dass in dem konkreten Einzelfall der Anwendungsbereich des § 125 Abs. 2 BauGB nicht eröffnet ist, da es sich bei der Brücken nicht um eine erschließungsbeitragsfähige Erschließungsanlage handelt und ein Verfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB zudem ausscheidet, wenn die Brücke planfestgestellte Eisenbahnanlagen kreuzt, die nicht im Eigentum des Landes Berlin stehen.

 

Bezüglich der Brücke über die bestehenden Bahnanlagen besteht daher das Erfordernis, das erforderliche Planungsrecht im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanverfahrens 1-88C zu schaffen.

 

Der Bebauungsplan 1-88C soll die stadtstrukturelle Verknüpfung des Bereichs der Heidestraße mit dem westlich benachbarten Quartier um die Lehrter Straße verbessern und die rechtliche Grundlage für die Herstellung der die Bahnanlagen überspannenden Fußgänger- und Radfahrerbrücke bilden.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 7.500 m² und beinhaltet die für die Errichtung der Brücke erforderlichen Flächen beiderseits der Bahnanlagen (Treppen, Rampen, Brückenwiderlager) sowie den Überbau. Im östlichen Teil des Plangebiets soll eine etwa 2.800 m² große Fläche an der Bahntrasse als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrerbereich“ festgesetzt werden. Sie soll als Zugangsbereich für die hier geplante Brücke über die Bahnanlagen dienen und die zur Überwindung des Höhenunterschieds notwendige Treppen- und Rampenanlage aufnehmen. Der Fußgänger- und Radfahrerbereich soll durch die im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 1-62 „Baufelder Heidestraße“ liegende (zukünftige) Planstraße erschlossen werden.

 

Die Wegeverbindung wird durch Kreuzsignatur dargestellt und die eisenbahnrechtliche Planfeststellung der „Null-Ebene“ nachrichtlich in den Bebauungsplanentwurf 1-88C übernommen.

 

Westlich der Bahn schließt sich ein rund 3.900 m² großer Bereich an, der wiederum als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgänger- und Radfahrerbereich“ festgesetzt werden soll und an den im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 1-67 befindlichen zukünftigen Stadtplatz anschließt und über diesen eine Anbindung an die Lehrter Straße erhalten soll. Die für die Sicherung der Brücke erforderlichen Flächen sind westlich der Bahn so dimensioniert, dass für die erforderlichen Treppen, Rampen und Brückenwiderlager auch bei fortschreitender Detaillierung der Brückenplanung ausreichend Entwicklungsspielraum besteht.

 

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin in der Fassung vom 12. November 2009, zuletzt geändert am 09.06.2011 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-88C als „Gemischte Baufläche M2“ dargestellt. Die bestehenden Bahnanlagen werden als Bahnfläche gekennzeichnet. Das Plangebiet befindet sich im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat auf die bezirkliche Unterrichtung über die Planungsabsicht mit Schreiben vom 19.01.2012 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelbar ist und regionalplanerische Festlegungen nicht berührt sind. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind durch die Lage des Geltungsbereichs an planfestgestelltem Eisenbahngelände berührt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan 1-88C erst dann festegesetzt werden kann, wenn die Erschließung über die im Verfahren befindlichen Bebauungsplanverfahren 1-62 und 1-67 sichergestellt ist.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 


Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von jeweils
benötigt, die im Bezirksplan unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitzustellen sind.

 

 

ca. 3.000,--

 

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

Berlin,

 

Dr. Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Carsten Spallek

Bezirksstadtrat

 


[1] Senatsbeschluss Nr. S-2050/2009

[2] Bezirksamtsbeschluss Nr. 665/III, BVV-Drucksache-Nr.: 1236/III

 
 

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