Drucksache - 0182/IV  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 1-84B "südliche Friedrich-Wilhelm-Stadt" im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, die Druchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß §4 Abs.1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß §4 Abs.2 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:ÄnderungsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.02.2012 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 14.02.2012
VzK_B_Plan_1_84_B

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite):


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-84B „südliche Friedrich-Wilhelm-Stadt“ im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 14.02.2012 beschlossen:

 

  1. Der Bebauungsplan 1-84B für das Gelände zwischen Luisenstraße, Reinhardtstraße, Albrechtstraße und Marienstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist aufzustellen.

 

  1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-84B wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligungen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

  1. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach    § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-84B sind folgende städtebauliche Gründe:

 

1.    Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Die Planung beinhaltet die Sicherung eines Wohn- und Mischgebiets innerhalb des Geltungsbereiches.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die zunehmende Tendenz, gerade in innerstädtisch herausragenden Lagen, vorhandenen Wohnraum durch anderweitige Nutzungen zu verdrängen.

 

Im Jahr 2001 wurde für das Gebiet der Friedrich-Wihelm-Stadt eine Erhaltungsverordnung nach

§ 172 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Bevölkerung erlassen, da bereits in den 1990er Jahren Strukturveränderungen in der Gebietsbevölkerung erkennbar waren, die zu einer Veränderung der städtebaulichen Situation des Gebiets führen könnten. Die Erhaltungsverordnung konnte die Veränderung in der Zusammensetzung der Bevölkerung nicht nachhaltig verhindern, jedoch spielte sie eine erhebliche Rolle in Bezug auf die Sicherung des Wohnens. Nach einer Geltungsdauer von fünf Jahren wurde die Erhaltungsverordnung im Jahr 2007 aufgehoben.

Die Bestandsanalyse für das Gebiet um die Marienstraße/Reinhardtstraße vom November 2010 der Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung (BSM) weist den zunehmenden Verlust städtischer Wohnlagen in dem Gebietszusammenhang der Friedrich-Wilhelm-Stadt nach. Untersucht wurde der Bereich der Schumannstraße, Reinhardtstraße, Marienstraße, Albrechtstraße, Charitèstraße und der Karlplatz sowie Teile der Luisenstraße in dem noch größere zusammenhängende Anteile Wohnnutzung vermutet wurden. Ergebnis der Analyse ist, dass in diesem, früher durch Wohnnutzung geprägten Bereich derzeit noch ein Wohnanteil von ca. 50% vorhanden ist. Wegen der städtebaulichen Besonderheit des Gebiets, das gekennzeichnet ist von der Nähe zur Uni-Klinik Charitè und den Regierungsbauten als auch zum Bahnhof Friedrichstraße mit seiner hervorragenden Anbindung an den überregionalen Fernverkehr ist das Gebiet der Friedrich-Wilhelm-Stadt besonders von weiterer Umnutzung bedroht. Ziel der Planung ist es daher, die gegenwärtig noch vorhandene Balance zwischen den vorhandenen Nutzungen von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe langfristig zu sichern und einem weiteren Veränderungsdruck entgegenzuwirken. Zur Umsetzung der verfolgten Planungsziele - der Sicherung von Wohnstandorten in der Innenstadt, die einer weiteren Verödung der Innenstadt entgegenwirken sollen und eine Versorgung der Bevölkerung auch mit innenstadtnahem Wohnraum gewährleisten sollen sowie eines Mischgebietsstandortes - ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Damit soll die planungsrechtliche Grundlage für die Bewahrung schützenswerter Strukturen sowie für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des innerstädtischen Wohn- und Arbeitsstandortes geschaffen werden. Entsprechend der Bestandsaufnahme sollen daher die Grundtücke an der Reinhardtstraße als Mischgebiet und die Grundstücke entlang der Marienstraße als Allgemeines Wohngebiet gesichert werden.

 

2.    Beschreibung des Plangebietes

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird südlich von der Marienstraße, östlich von der Albrechtstraße, westlich von der Luisenstraße und nördlich von der Reinhardtstraße begrenzt. Östlich grenzt der Geltungsbereich an den festgesetzten Bebauungsplan I-39. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3ha.

Der Geltungsbereich wird in baustruktureller Hinsicht entlang der Luisenstraße, Marienstraße und Albrechtstraße von einer durchgehenden Blockrandbebauung mit Seitenflügeln und Hinterhäusern geprägt. Es dominieren gründerzeitliche Wohnhäuser mit einem Wohnanteil von ca. 62%. Die Geschosszahlen variieren zwischen 3 und 6 Vollgeschossen. Entlang der Reinhardtstraße ist eine Mischnutzung von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe mit einem Wohnanteil von ca. 37% zu verzeichnen. Der westliche Bereich der Reihnhardtstraße ist ebenfalls durch eine gründerzeitliche Bebauung geprägt mit einer Geschossigkeit von 4 bis 7 Vollgeschossen. Die Neubebauung entlang der Reinhardtstraße ist durch eine 8-geschossige Bebauung entlang des Straßenraumes gekennzeichnet, die oberhalb des 6. Vollgeschosses eine Rückstaffelung erfährt. Die hofartig ausgebildete Bebauung im hinteren Bereich der Grundstücke weist 3 Geschosse auf.

 

3.    Planerische Ausgangssituation

 

3.1.Flächennutzungsplan / Raumordnung

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin ist der Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans fast vollständig als Wohnbaufläche W1 dargestellt. Lediglich ein ca. 3 Grundstücke umfassender Bereich an der Marienstraße / Ecke Albrechtstraße wird im Flächennutzungsplan von Berlin als gemischte Baufläche M1 dargestellt. Die geplanten Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet“ und „Mischgebiet“ sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.

 

Das Plangebiet befindet sich nach FNP im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

 

-

3.2.Bereichsentwicklungsplanung

 

Der am 18.11.2004 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossene Bereichsentwicklungsplan des Bezirks Mitte stellt den Bereich Reinhardtstraße als Mischgebiet mit hohem Wohnanteil und den Bereich Marienstraße als Wohngebiet dar.

 

3.3.Zentraler Bereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Teil des Zentralen Bereichs, in dem sich Parlaments- und Regierungseinrichtungen befinden.

Planung, Entwurf und Bau der Straßen im Zentralen Bereich sind Aufgabe der Hauptverwaltung. Somit werden Belange von gesamtstädtischer Bedeutung berührt.

 

 

 

4.     Planungskonzept

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, d. h. hinsichtlich der Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung, zu bestimmen (einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB).

Neben der bestandsorientierten Festsetzung von Straßenverkehrsflächen sollen durch den Bebauungsplan 1-84B allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet planungsrechtlich gesichert werden.

Die Festsetzungen zur Art der Nutzung sind aus dem vorhandenen Bestand (Widmungen von Straßenverkehrsflächen, Eigentumsverhältnisse, genehmigte Nutzungen, Nutzungsstruktur, etc.) des Plangebiets abgeleitet. Ein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausgelöst.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von insgesamt
benötigt, die im Bezirksplan 2012 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 5000.- €

 

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

Berlin,

 

 

Dr. Hanke Carsten Spallek

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

Anlagen: Bebauungsplanentwurf 1-84B

 

 
 

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