Drucksache - 0082/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
(Text siehe Rückseite)
BezirksverordnetenversammlungDrucksache M i t t e von Berlin Nr. 0082 /IV
Vorlage - zur Beschlussfassung -
über die Berufung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gemäß § 35 AG KJHG
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
1.Dem Jugendhilfeausschuss gehören gemäß § 35 Abs. 7 AG KJHG beratende Mitglieder an.
2.Folgende Personen sind bisher als beratende Mitglieder benannt worden:
Als beratendes Mitglied nach § 35 Abs. 7 Nr. 5 AG KJHG:
Bezirkselternausschuss der Kindertagesstätten
Herr Adel Abdul-Majid Swakopmunder Str. 26, 13351 Berlin
Als Vertreter:
Herr Andreas Zacholowsky Bornholmer Str. 51, 13359 Berlin
Als beratende Mitglieder nach § 35 Abs. 7 Nr. 7 AG KJHG:
Erzbischöflisches Ordinariat
Frau Sigrid Salzwedel Haus Marien, Elberfelder Str. 24,10555 Berlin
Als Vertreterin:
Frau Christina Krüger Haus Marien, Elberfelder Str. 24, 10555 Berlin
Superintendentur Berlin Stadtmitte
Frau Silke Radosh-Hinder Engeldamm 66, 10179 Berlin
Als Vertreterin:
Frau Katja Valentin Jagowstr. 6, 13585 Berlin
Vertretung der freigeistigen Verbände
Frau Grit Nickel Humanistischer Verband Deutschlands Wallstr. 61-65, 10179 Berlin
Als Vertreterin:
Frau Beate Heeman Humanistischer Verband Deutschlands Wallstr. 61-65, 10179 Berlin
Als beratende Mitglieder werden dem neuen Jugendhilfeausschuss kraft Gesetz(§ 35 Abs. 7 Nr. 1 und 2 AG KJHG) außerdem angehören:
Der Leiter der Abteilung Jugend, Schule, Sport und Facility Management als das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes
sowie
die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes.
3.Mit der Berufung des beratenden Mitgliedes wird automatisch sein Stellvertreter gemäß Vorschlag berufen.
4.Die benannten Personen und ihre Stellvertreter werden als beratende Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses berufen.
Begründung:
Gemäß § 35 Abs. 7 Nr. 1 bis 8 AG KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss bis zu 13 beratende Mitglieder an.
Die beratenden Mitglieder nach § 35 Abs. 7 Nr. 3, 4 und 5 AG KJHG werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamtes, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat und die beratenden Mitlieder nach § 35 Abs. 7 Nr. 7 von ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen.
Die beratenden Mitglieder nach § 35 Abs. 7 Nr. 8 AG KJHG (bis zu drei Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen) werden gemäß Abs. 8 durch den Ausschuss selbst benannt und dann von der Bezirksverordnetenversammlung berufen.
Die Bennennungen beratender Mitglieder nach § 35 Abs. 7 Nr. 3 (Eine in der Mädchenarbeit erfahrende Frau), Nr. 4 (Eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person), Nr. 6 (Bezirksschulbeirat) und Nr. 7 (Vertreter der Jüdischen Gemeinde) stehen noch aus.
D. Rauskolb BezirksverordnetenvorsteherBerlin, den |
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