Drucksache - 0015/IV  

 
 
Betreff: Postfuhramt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.11.2011 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
15.12.2011 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 08.11.2011
Anlage Textliche Festsetzung
Anlage Geltungsbereich

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung und Ordnung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin      0015 / IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

Postfuhramt

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Der Bauvorbescheid wurde am 13.10.2011 positiv beschieden.

 

Die eingereichten Unterlagen zum Vorbescheidsantrag zeigen folgende Parameter auf:

 

GRZ: 0,8

GFZ: 3,45

 

Folgende Nutzungsmischung ist aus den eingereichten Unterlagen erkennbar:

 

60% Wohnen

25% Hotel

15% Kultur

 

 

Die denkmalschutzrechtlichen Fragen konnten nach zweimaliger Befassung im Landesdenkmalrat unter Mitwirkung aller Denkmalbehörden im Grundsatz gelöst werden. Die Kubatur und Höhenentwicklung der beiden Neubaukörper ordnet sich nunmehr rücksichtsvoll in den Kontext des Baudenkmals und der angrenzenden Bebauung ein.

Die vorgesehenen 80 Stellplätze werden ausschließlich unter den Neubaukörpern errichtet, so dass die verbleibende Hoffläche nicht zusätzlich unterbaut wird.

Das Portal an der Auguststraße soll erhalten bleiben und in den Neubau als fußläufiger Zugang in den Hof und Tiefgaragenzufahrt integriert werden.

 

Ein Bauvorbescheidsantrag wird auf der Grundlage des § 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – beschieden, wenn er sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen (festgesetzten) Bebauungsplanes befindet. Dieser Fall liegt vor, da der Bebauungsplanentwurf 1-71 bis jetzt nur den Verfahrensstand der Aufstellung hat.

 

Der vorliegende Vorbescheidsantrag ist mit allen Fachabteilungen positiv abgestimmt. Der Bebauungsplanentwurf 1-71 wurde dem Projektstand entsprechend angepasst. Hiermit wird für den Fall Sorge getragen dass, z.B. im Falle eines Eigentümerwechsels, planerische Rahmenbedingungen als Gesprächsgrundlage fixiert sind.

 


- 2 -(zu BA-Vorlage 3)

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:Keine

 

b)  Personalwirtschaftliche Ausgaben:Keine

 

 

 

 

Berlin,                                  

 

 

 

 

 

Dr. HankeSpallek

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Ordnung

 

 
 

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