Drucksache - 2169/III  

 
 
Betreff: Benennung einer Durchwegung zwischen See- und Ungarnstraße nach Elisabeth Schmitz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bildung und KulturBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Hoff Dr. Knape 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.12.2011 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag vom 17.06.2011
2. Beschluss vom 23.06.2011
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 05.12.2011
4. Beschluss vom 29.02.2012
6. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.05.2012

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                2169/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Benennung einer Durchwegung zwischen See- und Ungarnstraße nach

Elisabeth Schmitz

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.06.2011 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2169/III):

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, die öffentliche Durchwegung zwischen Seestraße und Ungarn-straße nach Elisabeth Schmitz – Widerstandskämpferin aus den Reihen der Bekennenden Kirche – zu benennen.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 24.04.2012 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Für die Benennung der Durchwegung zu Ehren Elisabeth Schmitz sind die erforderlichen Stellungnahmen der Fachabteilungen, sowie der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und des Polizeipräsidenten für Berlin eingeholt worden.

 

Wie auch schon im Zwischenbericht zur DS 2169/III dargestellt (BVV-Sitzung 15.12.2011), wird in den abgegebenen Stellungnahmen die Benennung in Elisabeth-Schmitz-Straße für die Durchwegung als ungeeignet gehalten.

 

Der Bezirk Reinickendorf äußert Bedenken aufgrund des dort vorhandenen Schmitzweges. Sicher lässt die AV Benennung in Abs. (3) a die Benennung für diesen Fall zu, sofern der Vorname der Person hinzugefügt wird. Es bleibt allerdings zu Bedenken, dass der Schmitzweg im OT Wittenau lediglich 4,6 km von dem zu benennenden Verbindungsweg entfernt liegt. Das könnte bei Verkehrsteilnehmern zu Verwechslungen und Irritationen führen.

 

Weiterhin wird aus dem Bezirk Lichtenberg auf die dort vorhandene ähnlich klingende Elisabeth-Schiemann-Straße verwiesen.


                                                                                                                                                                        -2-

 

Von den Fachabteilungen als auch von der Straßenverkehrsbehörde und dem Polizeipräsi-denten werden im Hinblick auf die Bezeichnung Straße erhebliche Bedenken erhoben. Der Verbindungsweg besitzt in keinster Weise die Merkmale einer Straße (Gehweg/ Ober-streifen/ Unterstreifen/ Fahrbahn). Es handelt sich um einen Weg mit dem Charakter eines Parkwegs in einer Grün- und Erholungsanlage. Eine Gehwegüberfahrt ist nur an der Seestr. vorhanden. Zur Ungarnstr. befindet sich ein Grünstreifen am Fahrbahnrand. Der Namens-zusatz Straße ist unter diesen Voraussetzungen nicht eindeutig und ungeeignet.

 

Die Benennung des Durchgangsweges wurde zur Vereinfachung interner Verwaltungs-zwecke mit der Intention, eine Schwimmerin zu ehren (aufgrund der Nähe zum Kombibad Seestraße), angeregt. Eine Notwendigkeit zur Benennung besteht jedoch weder im öffent-lichen Interesse noch im Verkehrsinteresse.

 

Aufgrund der geäußerten Bedenken und Einwendungen gegen den Benennungsvorschlag Elisabeth-Schmitz-Straße muss auf die Benennung des Verbindungsweges nach Elisabeth Schmitz verzichtet werden.

 

 

Rechtsgrundlage:              §   5 Berliner Straßengesetz und AV Benennung

              § 13 i.V.m. § 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)                 Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              keine

 

 

b)               Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                            keine

 

 

Berlin, den 24. April 2012            

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                    Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen,

                                                                                                  Wirtschaft und Ordnung


 
 

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