Drucksache - 2136/III  

 
 
Betreff: Einrichtung einer Prüfgruppe Korruptionsprävention
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 03.06.2011

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                       .05.2011

Bezirksbürgermeister                                                                                         Tel. 9918 32806

Arbeitsgruppe Korruptionsprävention

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                2136/III

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über die Einrichtung einer Prüfgruppe Korruptionsprävention

 

 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 17.05.2011  beschlossen, eine Prüfgruppe zur Korruptionsprävention einzurichten.

 

1.     Im Bezirksamt Mitte von Berlin wird eine „Prüfgruppe Korruptionsbekämpfung“ eingerichtet.

 

2.              Die Leitung der Prüfgruppe wird der Leiterin des Rechtsamtes Frau Geisler-Ortmann übertragen. Zum Stellvertreter wird der Leiter des Steuerungsdienstes Herr Bothe bestimmt.

 

3.              Die Prüfgruppe besteht aus regelmäßig fünf Mitgliedern einschließlich der Leitung und der Stellvertretung. Die Mitglieder der Prüfgruppe sollen über Verwaltungserfahrung, vertiefte Kenntnisse in der Informationstechnik und im Rechnungswesen verfügen. Der Prüfgruppe gehören als ständige Mitglieder im Einzelnen neben der Leiterin und deren Stellvertreter die Revisorinnen und Revisoren der Abteilungen Jugend, Soziales und Wirtschaft, Immobilien und Ordnungsamt sowie bedarfsabhängig weitere nicht ständige Mitglieder an, die von der Leiterin der Prüfgruppe in Abstimmung mit den jeweiligen Fachdezernenten bestimmt werden.

              Die Mitglieder der Prüfgruppe unterstehen der Leitung der Prüfgruppe.

 

4.              Aufgabe der Prüfgruppe sind Routineprüfungen, anlassbezogene Prüfungen und die Erarbeitung interner Kontrollsysteme zur Prävention bzw. Aufdeckung von Korruptionen, unzulässigen Preisabsprachen, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Untreue und Betrug. Die Prüfgruppe stellt jährlich einen Prüfplan auf. Anlassbezogene Prüfungen werden unverzüglich bei Vorliegen von Erkenntnissen bzw. Verdachtsfällen vorgenommen. Die Prüfgruppe sichert Beweismittel und unterrichtet die Leitung des geprüften Bereichs und den Bezirksbürgermeister, sofern sich der Verdacht nicht gegen diese richtet.

 

              Die Tätigkeit der Prüfgruppe Korruptionsbekämpfung ist durch Unvoreingenommenheit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den zu prüfenden Bereichen und den dortigen Mitarbeitern gekennzeichnet. Über die Tätigkeit der Prüfgruppe ist in Hinblick auf die berufliche und persönliche Reputation der Beschäftigten der geprüften Bereiche wegen der dauerhaften Wirkung von Gerüchten und möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen strenge Verschwiegenheit zu wahren.

 

              Die Prüfgruppe erstellt einen Gefährdungsatlas und überwacht dessen regelmäßig Anpassung an die Bezirksorganisation. Die Auswahl der Prüfbereiche und deren inhaltliche Schwerpunktsetzung wird von der Leitung der Prüfgruppe auf Grundlage des Gefährdungsatlanten oder eines nicht abgeschlossenen Prüfungskatalogs bestimmt.

 

              Ist ein Mitglied der Prüfgruppe erkrankt oder anderweitig verhindert und sein Einsatz erforderlich, ist die Leitung der Abteilung verpflichtet, in Abstimmung mit dem Leiter der Prüfgruppe eine Ersatzperson zu benennen.

 

              Jeder Abteilungsleiter ist verpflichtet, die Prüfgruppe über deren Leitung zu unterrichten, wenn er von Tatsachen Kenntnis erhält, die Grund für eine anlassbezogene Prüfung sein können.

 

              Leitung und Mitglieder der Prüfgruppe Korruptionsbekämpfung unterliegen hinsichtlich des Einsichts- und Informationsrechts, der Prüfungsdurchführung, der Berichterstattung und der Erfolgskontrolle keinen Beschränkungen, sofern diese nicht gesetzlich geregelt sind. Sie haben bei Prüfungen insbesondere das Recht, jederzeit

 

              a)              Dienstzimmer zu betreten,

              b)              Aktenschränke und mit Ausnahme privater andere Behältnisse und die

                            Dienstpost zu öffnen,

              c)              sämtliche Verwaltungsvorgänge einschließlich Personalakten einzusehen,   

            aus diesen Auskünfte anzufordern und daraus Kopien zu fertigen, soweit im 

           Einzelfall Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

              d)              der Geheimhaltung unterliegende Vorgänge mit Zustimmung der Leitung der

             zuständigen Senatsverwaltung einzusehen,

                e)              Auskunft zu dienstlichen Belangen zu erhalten,

              f)              Dienstkräfte zu befragen,

              g)              Zugang zu den auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Daten zu er-

            halten und diese gegenständlich festzuhalten, soweit Rechtsvorschriften

            nicht entgegenstehen.

 

              Der zu prüfende Bereich hat die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen umgehend bereitzustellen.

 

              Soweit es zur Prüfung notwendig ist, besteht ein Weisungsrecht der Mitglieder der Prüfgruppe gegenüber allen Dienstkräften der betroffenen Dienststelle. Zu gewährleisten ist eine nicht schematische, straffe, keine Bereiche ausschließende und die geprüften Bereiche möglichst wenig belastende Prüfungsabwicklung. Die Prüfungen besitzen nicht nur eine kontrollierende, sondern auch eine unterstützende und beratende Funktion.

 

              Das Ergebnis der Prüfungen wird in einem Prüfbericht unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange niedergelegt. Grundsätzlich sind Namen von Bediensten nicht aufzunehmen. Unabhängig davon sind Erkenntnisse, die Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einzelnen Beschäftigten erfordern, unverzüglich der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die Erledigung der Prüfbeanstandungen ist festzustellen und zu überwachen.

              Der Prüfbericht ist an den jeweiligen Leiter der Abteilung und ggf. die Dienstaufsicht zu übersenden. Die Leitung des geprüften Bereichs ist verpflichtet, zu den Beanstandungen in angemessener Frist Stellung zu nehmen und die Mängel zu beseitigen.

 

              Die Erledigung der Prüfungsbeanstandungen ist zu überwachen und festzustellen.

 

 

Begründung:

 

Mit der Einrichtung einer „Prüfgruppe Korruptionsprävention“ wird dem Senatsbeschluss Nr. 125/2007 vom 23. Januar 2007 und dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Justiz über die Bekanntgabe der Neufassung der Richtlinien für die Arbeit der Prüfgruppe Korruptionsprävention vom 1. März 2007 (II C 3-4110/9) Rechnung getragen. Die Einrichtung dieser Gruppe dient der Prävention und Bekämpfung von Korruption, unzulässigen Preisabsprachen, Vorteilsannahme bzw. –gewährung, Bestechung/Bestechlichkeit sowie Untreue.

 

 

Rechtsgrundlage: §§ 15, 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine, da die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der vorhandenen Personalkapazitäten erfolgt
 

 

 

 

Berlin, den .17.Mai 2011.........................

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister             

 

 
 

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