Drucksache - 2104/III
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung 1478 vom 02.08.11
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: Mitte von Berlin 2104/III
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über Prüfung von Planungsunterlagen auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für barrierefreies Bauen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.05.2011 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2104/III):
Das Bezirksamt wird ersucht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, eingereichte Planungsunterlagen für Bauvorhaben durch das zuständige Fachamt in Abstimmung mit dem Behindertenbeirat auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für barrierefreies Bauen zu überprüfen.
Das Bezirksamt hat am 02.08.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Hochbauvorhaben Die Prüfung der Barrierefreiheit obliegt nach § 51 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsicht. Soweit § 51 BauO Bln Prüfgegenstand des Verfahrens ist - das ist im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO Bln anders als im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 BauO Bln und im Freistellungsverfahren gem. § 63 BauO Bln der Fall - prüft die Bauaufsicht auch die Barrierefreiheit.
Bei Verfahren gem. § 63 und 64 BauO Bln obliegt die Einhaltung des § 51 BauO Bln dem Entwurfsverfasser.
Werden bei der Prüfung im Verfahren nach § 65 BauO Bln kritische Feststellungen bezüglich der Barrierefreiheit des Vorhabens getroffen, stimmt sich die Bauaufsicht mit der Behindertenbeauftragten ab bzw. fordert die Bauaufsicht den Entwurfsverfasser zur Abstimmung mit der Behindertenbeauftragten auf.
Tiefbaumaßnahmen und Maßnahmen in öffentlichen Grün- und Erholungsflächen Grundsätzlich ist das Straßen- und Grünflächenamt als Straßenbaulastträger im Rahmen der Unterhaltung durch § 7 Abs. 2 BerlStrG verpflichtet, die öffentlichen Straßen im Rahmen unserer Leistungsfähigkeit so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Dabei sind auch die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Analog findet diese Vorgabe auch in den Öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen statt."
Die Zusammenarbeit zwischen dem Bau- und Wohnungsaufsichtsamt sowie dem Straßen- und Grünflächenamt mit der Behindertenbeauftragten wurde zurückliegend abgestimmt und gestaltet sich aus Sicht des Bezirksamtes erfolgreich. Einer darüber hinausgehenden Beteiligung des Behindertenbeirates bedarf es zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für barrierefreies Bauen nicht. Diese Einschätzung wird auch vom Behindertenbeirat geteilt.
- 2 - (zu DS 2104/III)
Rechtsgrundlage: §13 i.V.m. §36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine
Berlin, den 2. August 2011
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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