Drucksache - 1857/III  

 
 
Betreff: Sanktionsmöglichkeiten bei Nachweisdefiziten prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Sander, Fraktion der CDU Reschke Hortig 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.06.2011 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 09.11.2010
2. Beschluss vom 18.11.2010
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 10.06.2011

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                 

Abt. Personal, Finanzen, Weiterbildung und Kultur                                                                                                                                           

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                       

                                                                                                                                   1857 / III

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über „Sanktionsmöglichkeiten bei Nachweisdefiziten prüfen

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.11.2010 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1857/III):

 

„Das Bezirksamt wird aufgefordert, Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Zuwendungsempfängern und Zuwendungs­empfänge­rinnen zu prüfen, wenn diese nicht oder nicht fristgerecht ihren Nach­weis­pflichten zur ordnungsgemäßen Mittel­verwendung nachkommen. Insbesondere soll dabei geprüft werden, in wie weit fehlende Verwendungs­nach­weise zukünftige Mittelkürzungen nach sich ziehen können.

 

Ferner wird das Bezirksamt aufgefordert zu prüfen, ob bei der Mittelvergabe einheitliche Nach­weis­kriterien gegen­über den Empfängern zur Anwendung gelangen und ob den Empfängern eine vereinheitlichte Form für den Verwendungsnachweis vorgegeben wird.“

 

Das Bezirksamt hat am 07.06.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Nach den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) hat die Bewilligungsbehörde von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen)

zu verlangen (Nr. 10.1 AV § 44 LHO). Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) besagt, dass die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres mittels eines Verwendungsnachweises  zu belegen ist, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht.

 

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 49 Abs.3 VwVfG kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt (Nr. 9.2.2 AV § 44 LHO).                                                                                                                

              - 2 -

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Auch kann im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung ein Teilwiderruf eines Bewilligungsbescheides für die Zukunft in Bezug auf die Zuwendungshöhe erfolgen. Jedoch hat die Bewilligungsbehörde bei diesen, ggf. einer gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung unterliegenden Entscheidungen in jedem Einzelfall u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen (Nr. 8.3 AV § 44 LHO). Ein verspätet oder nicht eingereichter Verwendungsnachweis kann daher nicht zwangsläufig zu Sanktionen im Sinne des Ersuchens führen, sondern es bedarf in jedem Einzelfall einer ermessensfehlerfreien Abwägung.

 

Einheitliche Nachweiskriterien ergeben sich u. a. aus den Nr. 7.2 bis 7.4 AV § 44 LHO, in denen die Inhalte des Sachberichtes und des zahlenmäßigen Nachweises benannt werden. Sie sind auch Bestandteil der den Zuwendungsbescheiden beigefügten Nebenbestimmungen und von allen Zuwendungsempfängern entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus kann es ergänzende inhaltliche Festlegungen durch übergeordnete Stellen geben, wie z. B. durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für den Bereich der Psychiatrieentwicklung. Die Verwendungsnachweise, die von den mit der Ausreichung von Zuwendungen befassten Organisationseinheiten zur Anwendung gelangen, entsprechen dem durch die vorgenannten Vorschriften vorgegebenen formalen Grundmuster. Die den unterschiedlichen Gegebenheiten und den Besonderheiten der jeweiligen Fachgebiete folgenden Anpassungen sind zweckdienlich und notwendig, die Verwendung eines vollständig vereinheitlichten Verwendungsnachweises wäre nicht zielführend. 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 i. V. m. § 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a)               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

              Keine

 

b)               Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

              Keine

 

 

 

Berlin, den    07 .06.2011

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadträtin

 

 

 
 

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