Drucksache - 0582/III
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Jugend Schule und Sport 23700
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. 0582/III Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Schulhofnutzung als Spielplatz und Bewegungsfläche
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.05.2008 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0582/III):
„Das Bezirksamt Mitte wird ersucht darauf hinzuwirken, dass auch die Schulhöfe der in Mitte ansässigen öffentlichen Schulen, bei denen dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall ist, an Nachmittagen und Sommerabenden auch schulfremden Kindern und Jugendlichen zur Nutzung als Spielplatz und Bewegungsfläche offen stehen.“
Das Bezirksamt hat am 07.06.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenver- sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das Bezirksamt ist bemüht, insbes. im Zusammenhang mit der Umgestaltung von Pausenhöfen für eine Öffnung der schulischen Freiflächen in das Umfeld zu werben. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese Flächen in erster Linie den schulrechtlich festgelegten Zwecken zu dienen haben (Unterrichts- und Erholungs-flächen, Schule als Lern- und Lebensort für die Schülerinnen und Schüler im Ganztagsbetrieb). Darüber hinaus wird angestrebt, mittels einer bedarfsgerechten Gestaltung der Außenanlagen zur stärkeren Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit ihrer Einrichtung beizutragen. Die Flächen müssen für diese Zwecke in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Unter Berücksichtigung des Ziels der Öffnung der Schulen in ihr Umfeld und den sie umgebenden sozialen Raum ist es eine ständige Aufgabe, den Anteil der öffentlichen Nutzung auf Schulgrundstücken zu erhöhen. Dies ist im Hinblick auf die in Innenstadtbezirken eingeschränkten Möglichkeiten, Freiflächen für die außerschulische Nutzung bereitzustellen, auch dringend geboten. Dennoch muss dieser Vorgang mit Augenmaß und mit Beteiligung aller Betroffenen vonstatten gehen. Entsprechende Initiativen trafen in den vergangenen Jahren immer wieder auf Hinweise aus den Schulen, dass die gute Idee der Bereitstellung der Flächen außerhalb der Unterrichtszeit durch zweckfremde Nutzung und nicht selten ausgeübten Vandalismus in Frage gestellt werden musste.
Angesichts dieser Erkenntnis wird bei Umgestaltungsmaßnahmen seit längerer Zeit darauf Wert gelegt, die grundsätzliche Öffnung mindestens von Teilflächen der Schulen vorzusehen, jedoch immer auch für die Möglichkeit der Verschließbarkeit für den Fall länger andauernden Fehlverhaltens oder verstärkt festzustellender Zerstörung der Einrichtungen und Ausstattungen Vorsorge zu tragen. Eine temporäre Schließung der Flächen für die öffentliche Nutzung soll dann eine entsprechende Signalwirkung entfalten.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 3 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den 07.06.2011
Dr: Hanke Schrader Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Jugend, Schule und Sport
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