Drucksache - 3234/V  

 
 
Betreff: Vorkaufsrecht der Alten Schönhauser Straße 26
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Diedrich und die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
   Fraktion der SPD
   Einzelverordneter Konrad
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.06.2021 
50. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DA LINKE vom 15.06.2021
2. Beschluss vom 17.06.2021
3. VzK SB vom 14.09.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:    .08.2021

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

Stadtentwicklungsamt

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 3234/V

Mitte von Berlin


 

Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über
Vorkaufsrecht der Alten Schönhauser Straße 26

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 3234/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, für die zum Verkauf stehenden Gebäudeteile in der Alten Schönhauser Straße 26 das Vorkaufsrecht zu prüfen und mit hoher Priorität voranzutreiben. Um die Chancen für die Inanspruchnahme zu erhöhen, sollen neben den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften auch Genossenschaften aufgefordert werden, das Vorkaufsrecht zu prüfen.

Gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen soll dieser Vorverkauf mit besonderer Dringlichkeit beworben werden.

 

 

Das Bezirksamt hat am 31.08.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Das Baugesetzbuch (BauGB) räumt dem Käufer nach § 27 BauGB das Recht ein, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden. Der Bezirk soll in den Grundstücksverkehr nicht eingreifen, wenn rechtswirksam gesichert ist, dass der Käufer selbst den Anforderungen des öffentlichen Wohls genüge tut.

Das im Jahr 2017 vom BA beschlossene „Konzept Vorkaufsrechte gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz)“ sieht vor, dass der Bezirk dem Käufer oder der Käuferin rechtzeitig den Abschluss einer entsprechenden Abwendungsvereinbarung anbietet. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde dem Käufer im vorliegenden Fall das im Bezirk Mitte verwendete Muster einer Abwendungsvereinbarung zugesandt. Die Verhandlung über die Inhalte der Abwendungsvereinbarung zwischen dem Stadtentwicklungsamt und dem Käufer blieben ohne Erfolg, weshalb zugunsten der Wohnungsbaugesellschaft Berlin Mitte das Vorkaufsrecht ausgeübt werden sollte. Die entsprechenden Ausübungsbescheide wurden den Verkäufern am 09.07.2021 zugestellt.

Am 12.07.2021 (Fristende) reichten die Käufer form- und fristgerecht eine Abwendungserklärung beim Stadtentwicklungsamt ein, welche inhaltlich dem Muster der Abwendungsvereinbarung entspricht. Dadurch konnten die Käufer das Vorkaufsrecht erfolgreich abwenden.

Im Nachgang wurden die Ausübungsbescheide aufgehoben und das Negativzeugnis erteilt.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 31.08.2021

Bezirksbürgermeister von Dassel  Bezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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